Zwangsvollstreckung: Was der Gerichtsvollzieher alles darf!
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Die Zwangsvollstreckung ist heute die wichtigste Methode, um säumige Zahler zur Begleichung ihrer Schulden zu bewegen. Zwar ergeht zunächst ein Vollstreckungsbescheid, doch dieser alleine bringt den Schuldner in vielen Fällen nicht zur Zahlung. Gerade Existenzgründer sind aber dringend auf die ausstehenden Forderungen angewiesen und sollten sich dann des Mittels der Zwangsvollstreckung bedienen.
Hierfür wird der Gerichtsvollzieher mit der Einziehung der Forderungen beauftragt. Der Auftrag wird an die Gerichtsvollzieher-Verteilerstelle des zuständigen Amtsgerichts erteilt. Beizufügen sind die Belege, die Auskunft über die tatsächlich ausstehenden Beträge geben.
Keine Ankündigung der Zwangsvollstreckung
Der Gerichtsvollzieher selbst arbeitet nicht im Gericht, sondern direkt vor Ort. Er sucht die Schuldner auf und muss sich hierfür nicht anmelden. Nachdem der Gerichtsvollzieher vergeblich versucht hat, den Schuldner anzutreffen, wird er einen Termin vorschlagen, zu dem er wiederkommen wird. Der Schuldner sollte dann anwesend sein oder dem Gerichtsvollzieher den Grund für seine Abwesenheit mitteilen.
Bleibt er dem Termin unentschuldigt fern, kann der Gerichtsvollzieher im Rahmen der Zwangsvollstreckung eine Durchsuchung der Wohnung anordnen. Grundsätzlich darf er dabei auch die Wohnung gewaltsam öffnen lassen. Die hierbei entstehenden Kosten muss der Schuldner tragen.
Was bei der Zwangsvollstreckung gepfändet werden darf
Der Gerichtsvollzieher sieht sich in der Wohnung des Schuldners um und kann davon ausgehen, dass alle Gegenstände, die er hier findet, dem Schuldner gehören. Demzufolge dürfen sie auch gepfändet werden. Allerdings müssen Gegenstände, die zu einer bescheidenen Lebensführung notwendig sind, beim Schuldner belassen werden. Dazu zählen ein älterer Fernseher, Schränke, Tische, Bett und Haushaltsgeräte wie Waschmaschine und Kühlschrank.
Bei neuen Geräten darf der Gerichtsvollzieher in der Zwangsvollstreckung diese durch einfachere, ältere Geräte ersetzen. Gepfändet werden darf nicht, wenn der Erlös aus einer Versteigerung die Kosten der Zwangsvollstreckung nicht decken würde. Ebenfalls dürfen keine Gegenstände gepfändet werden, die zur Ausübung des Berufs notwendig sind, etwa ein einfaches Auto.
Kann der Gerichtsvollzieher keine Pfändung durchführen, dann bleibt der Weg der eidesstattlichen Versicherung. Einst als Offenbarungseid bekannt, muss der Schuldner Auskunft über seine Konten, sein Vermögen, seinen Arbeitgeber usw. geben. Der Gläubiger kann dann eine Lohn- oder Kontenpfändung veranlassen. Die eidesstattliche Versicherung kann im Rahmen der Zwangsvollstreckung auch mithilfe der Erzwingungshaft erreicht werden.
Quellen:
F-SBMF Niedersachsen
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