Zugriff des Finanzamts auf Firmencomputer ist begrenzt

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Der Unternehmer erhält von seinem Finanzamt die Mitteilung über eine geplante Außenprüfung. Ob der Unternehmer verpflichtet ist, dem Außenprüfer Einblick in seine elektronischen Aufzeichnungen zu gewähren ist im § 147 Abs. 6 der Abgabenordnung (AO) geregelt. Nach dieser Vorschrift dürfen Außenprüfer der Steuerverwaltung, im Rahmen einer Außenprüfung in elektronisch geführte Daten und Aufzeichnung Einsicht nehmen. Die Vorschrift zur Dateneinsicht gilt seit dem Jahr 2002. Mit der maschinellen Auswertung der Daten sind die Prüfer in der Lage, große Datenmengen mit geringem Aufwand in kurzer Zeit zu analysieren.

Wie weit diese Einsichtnahme reicht und welche Daten der Prüfer analysieren darf hat der BFH in einem Grundsatzurteil festgestellt.

Der Bundesfinanzhof beurteilt die Sachlage

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in dieser Sachlage mit seinem Urteil vom 24.06.2009 Az.: VII R 80/06 folgendes festgestellt. Das Zugriffsrecht von Außenprüfern auf elektronische Daten beschränkt sich auf die Daten, die der gesetzlichen Aufbewahrungspflicht unterliegen. Damit hat der BFH zu den Grenzen des Dateneinsichtsrechts grundsätzlich Stellung genommen.

Einsicht bei Einnahme Überschuss Rechnern

Auch Einnahme Überschuss Rechner (EÜR) verwenden häufig für ihre Buchhaltung eine entsprechende Buchhaltungssoftware. Da diese Unternehmer nicht buchführungspflichtig sind, besteht für sie auch keine Verpflichtung zur Aufzeichnung und Aufbewahrung. In diesem Fall haben die Prüfer kein Recht auf eventuell vorhandene Daten zuzugreifen. Das betrifft bspw. Sachkonten, Erfolgskonten oder eine freiwillig erstellte Bestandsbuchhaltung.

Fazit

Die Prüfer dürfen nur in die Unterlagen Einsicht nehmen, für die eine gesetzliche Aufbewahrungspflicht besteht.

Quelle:
Steuertipss Aktuell

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