Zahlen Sie schon Ihre Beiträge an die Künstlersozialkasse?

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Häh? Vielleicht fragen Sie sich gerade, was die Künstlersozialkasse überhaupt ist. Viele Unternehmer wissen nicht einmal genau, was sich hinter diesem Begriff verbirgt und verstehen schon gar nicht, warum sie jetzt plötzlich Beiträge dafür bezahlen sollen. Wir geben Ihnen die wichtigsten Informationen zur Künstlersozialkasse (KSK).

Wann werden Abgaben für die Künstlersozialkasse fällig?

Die Beiträge zur Künstlersozialkasse werden immer dann fällig, wenn ein Unternehmen selbständigen Künstlern und Publizisten einen Auftrag erteilt. In Frage kommen beispielsweise die Leistungen von Verlagen, Unterhaltungskünstlern, Presseagenturen, Textern usw. Auch wenn die Leistungen in Anspruch genommen werden, um damitWerbe- oder Öffentlichkeitsarbeit für das eigene Unternehmen zu betreiben oder um damit anderweitig Umsätze zu generieren, wird die Abgabe zur Künstlersozialkasse fällig. Die Rechtsform des Unternehmens spielt dabei übrigens keine Rolle. Grundsätzlich muss die Abgabe an die KSK nur entrichtet werden, wenn die Beauftragung von Künstlern häufiger als „gelegentlich“ erfolgt.

Was sind nun künstlerische oder publizistische Leistungen?

Dies ist wohl eine der schwierigsten Fragen überhaupt. Was nun eigentlich Kunst ist und was nicht, ist doch in der Regel eher eine subjektive Frage. Hilfe bei dieser Definition leistet das Künstlersozialversicherungsgesetz, das der Künstlersozialabgabe zugrunde liegt:

Künstler im Sinne dieses Gesetzes ist, wer Musik, darstellende oder bildende Kunst schafft, ausübt oder lehrt. Publizist im Sinne dieses Gesetzes ist, wer als Schriftsteller, Journalist oder in anderer Weise publizistisch tätig ist oder Publizistik lehrt.“ (§ 2 Künstlersozialversicherungsgesetz)

Diese Vorschriften sind sehr weit auszulegen, weshalb auch viele Berufsstände zu den Künstlern zählen, an die man auf den ersten Blick nicht so denken würde. Dazu gehören neben Musikern und Journalisten beispielsweise auch Clowns, Fotografen, Webdesigner und Choreografen.

Es spielt bei der Beurteilung der Abgabepflicht übrigens überhaupt keine Rolle, ob der jeweiligen Künstlerselbst in der KSK versichert ist oder nicht und ob er selbst Beiträge entrichtet. Die Pflicht des Auftraggebers zur Zahlung der Künstlersozialabgabe besteht in jedem Fall.

Die Rolle der Rechtsform

Die Rechtsform spielt immer dann eine Rolle, wenn der Auftragnehmer eine juristische Person ist (z. B. eine GmbH), denn dann wird die Sozialabgabe nicht fällig. Unwichtig ist dagegen, ob es sich bei dem Künstler um einen Freiberufler oder einen Gewerbetreibenden handelt.

Quelle:
Eigene Erfahrungen

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Über den Autor Xing_icon

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  • Sabine Hutter
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