Wie geht man als Arbeitgeber bei einer Pfändung eines Gehalts vor?

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Die Lohnpfändung ist eines der beliebtesten Vollstreckungsmittel, wenn es um offene Forderungen geht. Gläubiger nutzen die Pfändung des Gehalts sehr gerne, da sie damit bessere Erfolge erzielen können, als es bei einer Kontopfändung der Fall wäre. Jedoch sollte hierbei beachtet werden, dass bestimmte Pfändungsfreigrenzen gelten.

Diese Grenzen müssen in jedem Fall eingehalten werden; der Arbeitnehmer erhält den Anspruch auf den so ermittelten Mindestbetrag für sein Einkommen. Der Mindestbetrag ergibt sich aus der Tabelle in § 850 c ZPO. Er muss in der Regel vom Arbeitgeber ermittelt werden.

Die Pfändung flattert ins Haus

Damit eine Pfändung des Lohns oder Gehalts eines Mitarbeiters möglich wird, muss der Gläubiger zunächst eine titulierte Forderung erwirken. Erst dann kann er die Lohnpfändung, von der auch bei Pfändung eines Gehalts die Rede ist, beantragen. Dafür muss jedoch die Adresse des Arbeitgebers des Schuldners bekannt sein.

Diesem geht dann ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, kurz PfÜB, zu. In diesem Beschluss ist genau aufgeschlüsselt, welchen Betrag der Gläubiger fordert und dass dieser direkt vom Lohn oder Gehalt einbehalten und an den Gläubiger ausgezahlt werden muss. Durch den PfÜB wird ein Verbot ausgesprochen, das volle Arbeitsentgelt an den Arbeitnehmer zu zahlen. Tut der Arbeitgeber dies dennoch, wird er gegenüber dem Gläubiger schadensersatzpflichtig. Dann muss der betreffende Betrag nochmals an den Gläubiger überwiesen werden.

Bei der Pfändung Auskunft geben

Ebenfalls ist der Arbeitgeber verpflichtet, dem Gläubiger mitzuteilen, ob er die Forderung anerkennt und bereit ist zu zahlen. Des Weiteren muss er dem Gläubiger mitteilen, ob andere Ansprüche gegen den Lohn des Arbeitnehmers bestehen und welche Ansprüche dies sind. Werden diese Mitteilungen nicht vorgenommen, kann der Arbeitgeber wiederum schadensersatzpflichtig gegenüber dem Gläubiger werden.

Zudem ist zu beachten, dass immer der Gläubiger, der die erste Pfändung eingereicht hat, auch als Erster zu bedienen ist. Kommt eine Lohnabtretung dazu, dann ist diese mitunter noch bevorzugt zu behandeln. Das ist immer dann der Fall, wenn die Lohnabtretung vor der ersten Pfändung datiert ist. Wenn sich Arbeitgeber unsicher sind, was gerade bei kleinen Unternehmen oder Gründern der Fall sein dürfte, die sich mit der Materie bisher noch recht wenig beschäftigen mussten, sollte juristische Hilfe in Anspruch genommen werden. Gerade bezüglich der Prioritäten ist dies oftmals sinnvoll.

Quelle:
IHK Saarland

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