Wie eine Genossenschaft gegründet wird

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Eine Genossenschaft dient dazu, die Kräfte mehrerer Beteiligter im wirtschaftlichen Handlungsverkehr in Form einer Kooperation zu bündeln und zu optimieren und damit höhere Gewinnchancen für alle Mitglieder zu erzielen. Um eine Genossenschaft zu gründen, werden daher mindestens drei Personen benötigt, wobei eine Gründung in jedem wirtschaftlichen Berufsfeld möglich ist.

Zunächst ist es sinnvoll, möglichst viele Informationen zu sammeln und die Ziele der Genossenschaft zu definieren. Hilfreich kann auch die Beauftragung eines speziellen Beraters oder eines Experten aus einem Genossenschaftsverband sein; das erste Gespräch ist in der Regel kostenlos.

Die schriftliche Genossenschaftssatzung

Für die Gründung müssen die beteiligten Parteien eine Genossenschaftssatzung ausarbeiten, die die betriebswirtschaftlichen Voraussetzungen und Rahmenbedingungen enthält. So müssen unter anderem Sitz der Genossenschaft, Gegenstand der Firma, Kapitalausstattung und Finanzierung sowie Regelungen für den Fall einer Insolvenz und Haftungsumfang für die Mitglieder geregelt und schriftlich festgehalten sein.

Die Gründung selbst erfolgt dann in einer Gründungsversammlung, in der auch der Vorstand gewählt wird. Der Vorstand muss aus mindestens zwei Mitgliedern bestehen und übernimmt die Geschäftsführung und die Vertretung der Genossenschaft, und damit letztlich auch die Vertretung der Mitgliederinteressen. Wenn die Genossenschaft aus insgesamt mehr als 20 Mitgliedern besteht, benötigt sie zur Aufsicht des Vorstandes zusätzlich einen Aufsichtsrat.

Genehmigung der Zulassung der Genossenschaft

Sobald dies geregelt ist, kann die Genossenschaft einen Verband mit der Gründungsprüfung beauftragen. Diese Prüfung ist gebührenpflichtig. Der Prüfungsverband begutachtet die Satzung und den Wirtschaftsplan und prüft die Vorstandsmitglieder auf ihre Eignung. Zur Vorbereitung auf die Prüfung können wiederum spezielle Berater herangezogen werden, die bei der Einhaltung aller Voraussetzungen behilflich sind.

Der Verband lässt die Genossenschaft zur Eintragung zu, wenn alle Formalien korrekt sind. Ist die Prüfung positiv verlaufen, muss die Genossenschaft ins Genossenschaftsregister eingetragen werden. Dies geschieht beim zuständigen Amtsgericht und ist zwingende Voraussetzung, da die Eintragung die Rechtswirksamkeit der Genossenschaft feststellt. In der Folge können und müssen die Gründungsfirmen Geschäftshandlungen den Zusatz „eingetragene Genossenschaft“ oder „e.G“. tragen.

Quelle:
Rhein Neckar IHK

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