Wichtige Hinzuverdienstgrenzen für jugendliche Gründer
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Jugendliche haben im Regelfall noch einen Anspruch auf Kindergeld und oft auch auf andere Leistungen (z. B. Waisenrente). Sobald sie sich jedoch mit einem eigenen Gewerbeselbstständig machen, können solche staatlichen Leistungen schnell gefährdet werden, denn in den meisten Fällen gelten relativ niedrige Hinzuverdienstgrenzen. Sobald diese überschritten werden, fällt eine Leistung oft genug komplett weg.
Wegfall der Hinzuverdienstgrenze beim Kindergeld
Für die meisten jugendlichen Gründer ist besonders das Thema Kindergeld wichtig. Bis zum Ende des Jahres 2011 durfte ein Kind, für das Eltern Kindergeld beziehen wollten, einen Grenzbetrag in Höhe von 8.004 Euro nicht überschreiten. Das Steuervereinfachungsgesetz 2011 hat allerdings dafür gesorgt, dass diese Einkommensgrenze entfallen ist. Sofern sich ein Kind in einer ersten Berufsausbildung oder gar noch in der Schulausbildung befindet, hat es immer einen Anspruch auf Kindergeld, egal in welcher Höhe es Einkünfte hat.
Relevant ist die Beschränkung nur noch bei Kindern, die sich in einer zweiten Ausbildung befinden. Wenn sie neben der Ausbildung mindestens 20 Wochenstunden arbeiten, entfällt das Kindergeld vollständig.
Hinzuverdienst bei der Halbwaisen- und Waisenrente
Jugendliche, die eine Waisen- oder Halbwaisenrente beziehen, haben in Bezug auf die Hinzuverdienstgrenzen nichts zu befürchten, denn bei ihnen erfolgt keine Einkommensanrechnung. Erst wenn sie das 18. Lebensjahr vollendet haben, erfolgt eine Anrechnung. Die Berechnung der Anrechnung ist für Laien relativ kompliziert. Dabei wird in folgenden Schritten vorgegangen:
- Ermittlung des aktuellen Rentenwerts
- Multiplikation des Rentenwerts mit 17,6
- Ermittlung des Einkommens
- Anrechnung von 40 Prozent des Einkommens, das den 17,6fachen Rentenwert übersteigt
Rechenbeispiel:
Aktueller Rentenwert 2011: 24,47 Euro
Freibetrag = 24,47 Euro x 17,6 = 430,67 Euro
Wenn eine volljährige Waise beispielsweise ein monatliches Einkommen von 600 Euro aufweist, wird der Teil, der 430,67 Euro übersteigt, zu 40 Prozent angerechnet:
600 Euro – 430,67 Euro = 169,33 Euro
169,33 Euro x 40 Prozent = 67,73 Euro
Die Waisenrente wird um 67,73 Euro gekürzt.
Weitere Hinzuverdienstgrenzen beachten
Natürlich können jugendliche Gründer noch andere Sozialleistungen oder Leistungen vom Staat beziehen. In diesem Fall sollten Sie sich individuell darüber informieren, welche Hinzuverdienstgrenzen gelten. Gewöhnlich bieten die jeweiligen auszahlenden Stellen Informationen an. Sie können dort entweder direkt nachfragen oder sich die Informationen im Internet beschaffen.
Quellen:
treffpunkteltern.deversicherungswissen.org
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- Sabine Hutter
- Mein Name ist Sabine Hutter und ich bin als selbständige Autorin und Webtexterin tätig. Als Staatlich geprüfte Betriebswirtin habe ich mich auf die Themen Existenzgründung, Unternehmen und Personalwesen spezialisiert.
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