Werbungskosten für private und betriebliche Zwecke: So verfahren Sie richtig
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Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs aus dem Jahr 2009 gibt es das bisher gültige Aufteilungs- und Abzugsverbot von Aufwendungen nicht mehr. Für Sie bedeutet das, dass Sie künftig gemischt veranlasste Werbungskosten teilweise absetzen können.
Beispiel
Am einfachsten lässt sich die doch recht komplizierte Rechtsprechung an einem Beispiel erläutern:
Unternehmer A fährt für eine Woche in den Urlaub nach Mailand. Allerdings nimmt er während dieser Zeit für drei Tage an einer Messe teil. Dadurch sind drei Tage des Urlaubs in jedem Fall betrieblich veranlasst. Die Aufwendungen für diesen Zeitanteil können somit als Werbungskosten abgesetzt werden. Gleiches gilt für die Hin- und Rückreise, die jeweils anteilig als betriebliche Ausgabe eingesetzt werden kann.
Die restlichen vier Tage des Urlaubs sind privat veranlasst, so dass der Unternehmer A diese nicht steuerlich berücksichtigen darf.
Zeitanteile müssen aufgeteilt werden können
Ein Abzug von Werbungskosten ist aber nur dann gestattet, wenn die beruflich und privat veranlassten Zeitanteile einer Reise etwa genau aufgesplittet werden können. Obwohl die Rechtsprechung vorwiegend Reisekosten betrifft, kann sie auch auf andere Bereiche übertragen werden.
Wird also beispielsweise an eine Dienstreise gleich noch ein Urlaub angehängt, bleiben die Kosten für Hin- und Rückreise aufteilbar. Gleiches gilt für die Fahrt in den Urlaub, bei der ein Umweg in Kauf genommen wird, um noch einen Kunden zu besuchen.
Wann die gemischten Werbungskosten nicht entstehen
Wenn berufliche und private Veranlassung so stark ineinander greifen, dass eine Trennung nach Zeitanteilen oder Schätzung nicht möglich ist, dann darf eine Aufteilung auch nicht vorgenommen werden. Werden also beispielsweise Geschäftspartner, mit denen auch privater Kontakt gehalten wird, nach Hause eingeladen, sind die Aufwendungen hierfür nicht absetzbar.
Außerdem gelten keine Abzugsmöglichkeiten für Aufwendungen, die für die private Lebensführung unverzichtbar sind. Als bekanntestes Beispiel sei hier die Kleidung genannt. Sie ist grundsätzlich nicht zu den Werbungskosten zu rechnen. Ausnahmen gelten lediglich für Kleidung, die ausschließlich im Beruf getragen werden kann, etwa weil ein Firmenlogo darauf zu sehen ist.
In Anlehnung an: BdSt-Info-Service, Steuer-Tipp Nr. 12
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