Werbung mit Garantien

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Irreführende Werbung ist ein großes Problem, gerade im Internet. Denn schnell kann eine Abmahnung ausgesprochen werden, die alles andere als günstig für den Onlinehändler ist. Gerade deshalb sollten die wichtigsten Probleme mit irreführender Werbung bekannt sein. Eine allgemeine Zusammenfassung zum Thema haben wir Ihnen bereits gezeigt, in dieser Serie soll es um konkrete Beispiele gehen, um das Thema zu verdeutlichen. Beginnen wir mit der Werbung mit Garantien.

Garantie und Gewährleistung - das sind zwei Begriffe, die häufig verwechselt werden. Die Gewährleistung stellt die gesetzlich verpflichtende Mängelhaftung des Herstellers dar. Sie beträgt mindestens zwei Jahre. Die Garantie dagegen geht hierüber hinaus, kann länger andauern oder andere Probleme behandeln.

Fehlerhafte Garantieerklärungen

Grundsätzlich müssen Sie für die Wirksamkeit der Garantie eine Garantieerklärung abgeben. Diese muss einen entsprechenden Hinweis beinhalten, dass die Gewährleistung durch die Garantie nicht beeinträchtigt wird. Wird nun mit „24 Monate Garantie" geworben, so fehlt an dieser Stelle der Hinweis darauf, dass diese die gesetzliche Gewährleistung von zwei Jahren nicht berührt.

Langjährige Garantien

Auch langjährige Garantien sind eine häufige Fehlerquelle in der Werbung. Grundsätzlich ist eine Garantie über einen Zeitraum von mehr als 30 Jahren nicht erlaubt. Ausnahmen gelten aber, wenn der Garantie ein eigener Vertrag zugrunde liegt. So hat ein Hersteller für Aluminiumdächer mit einer 40-jährigen Garantie geworben. Diese war rechtens, weil sie sich auf Produkte bezog, die bei entsprechender Behandlung auch tatsächlich eine Lebensdauer in dieser Größenordnung erreichten.

Werbung mit Herstellergarantien

Grundsätzlich ist die Herstellergarantie eine freiwillige Leistung, die über die gesetzliche Gewährleistung hinausgeht. Sie muss entsprechend gekennzeichnet sein, also in kurzen und verständlichen Sätzen. Schlagwörter, wie 1 Jahr Haltbarkeit oder auch 5 Jahre Bruchsicherheit sind ebenfalls erlaubt. Nicht erlaubt ist jedoch, wenn ein Hinweis fehlt, dass die Herstellerhaftung hierdurch nicht beeinflusst wird.

Lesen Sie im nächsten Teil mehr zur irreführenden Werbung mit Herkunftsbezeichnungen.

Quelle für diese Serie: Werbung im Internet, IT-Recht-Kanzlei
 

Quelle:
Eigene Erfahrungen

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