Wer Leistungen „schwarz“ bezahlt, hat keine Ansprüche auf Schadenersatz

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Der Fall eines Ehepaares, das seine Hochzeitsfeier teilweise „schwarz“ bezahlen wollte, beschäftigte kürzlich das Oberlandesgericht Frankfurt a. M.. Es hatte einen Antrag auf Prozesskostenhilfe gestellt, den das Landgericht abgewiesen hatte – Grund genug für das Ehepaar, das OLG einzuschalten.

Warum das Ehepaar Prozesskostenhilfe beantragt hatte

Das Ehepaar plante seine Hochzeitsfeier im Frühjahr 2010 mit etwa 620 Personen. Sie sollte in einem zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch nicht fertiggestellten Veranstaltungssaal stattfinden. Die Hälfte des Preises für die Feier sollten „schwarz“, also ohne Rechnung bezahlt werden. Das Ehepaar musste jedoch vor der Feier auf einen anderen Veranstaltungsort ausweichen, da der Veranstaltungssaal drohte, nicht fertig zu werden. Allerdings hatten dort nur 400 Gäste Platz, weshalb sie 220 Personen wieder ausladen mussten.
 
Das Ehepaar forderte vom Veranstalter Schadenersatz, im Detail
  • Ersatz für entgangene Gold- und Geldgeschenke im Wert von 8.250 Euro
  • Ersatz der bereits entstandenen vorgerichtlichen Kosten für Rechtsanwälte
  • Ersatz weiterer Kosten, die für das Ausweichen auf einen anderen Raum anfielen.

Steuerhinterziehung auch noch belohnen? Nicht mit dem OLG!

Das OLG entschied wie das Landgericht, dass das Ehepaar keinen Anspruch auf Prozesskostenbeihilfe hätte und wies die Beschwerde zurück. Ein Schadenersatzanspruch käme nur dann in Frage, wenn der Vertrag ordentlich abgewickelt worden wäre. Da jedoch angedacht war, durch die „schwarze“ Bezahlung der Feierlichkeiten eine Steuerhinterziehung zu begehen, führte das OLG in seiner Pressemitteilung aus, dass der Vertrag im Gesamten nichtig sei. Ein Schadenersatzanspruch käme dementsprechend nicht in Frage.
 
Zudem klärte das OLG, dass ein Schadenersatzanspruch für entgangene Geschenke ohnehin nicht bestanden hätte, selbst wenn der Vertrag ordnungsgemäß zustande gekommen wäre. Schließlich wäre eine Hochzeit keine gewerbliche Veranstaltung, deren Ziel es sei, Gewinne zu erzielen. Der Veranstalter hätte lediglich die Pflicht gehabt, seine Räumlichkeiten zur Verfügung zu stellen – ob und in welcher Höhe das Brautpaar Geschenke erhalten hätte, liegt nicht in seinem Verantwortungsbereich.
 
Damit hat das OLG zwei klare Grundsätze deutlich gemacht:
  1. Schadenersatzansprüche bestehen nicht, wenn ein Vertrag auf einer „schwarzen“ Abrechnung beruht.
  2. Für Geschenke kommt kein Schadenersatzanspruch in Frage.

Quelle:
Lareda

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