Welche Voraussetzungen erfüllt werden müssen, um ausbilden zu dürfen

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Um selbst ausbilden zu dürfen, müssen Betriebe bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Betriebe, die bisher noch nicht ausgebildet haben, können sich an die für sie zuständigen Stellen wenden. In der Regel handelt es sich dabei um die Industrie- und Handelskammern bzw. die Handwerkskammern.

Grundlegendes

Für die betriebliche Ausbildung gelten die Vorschriften des Berufsbildungsgesetzes. Daraus geht hervor, dass der Betrieb nach Art und Einrichtung für die Berufsausbildung geeignet sein muss. Das heißt, im Betrieb müssen Tätigkeiten ausgeübt werden, die in den jeweiligen Rahmenplänen zur Ausbildung als Mindestanforderung gelten. Auch die zur Ausbildung jeweils notwendige Ausstattung muss zur Verfügung stehen. Sollte es dem Betrieb nicht möglich sein, sämtliche Kenntnisse und Fertigkeiten in den eigenen Räumen zu vermitteln, so kann dieser Mangel auch durch Ausbildungsmaßnahmen, die außerhalb der eigentlichen Ausbildungsstätte stattfinden, behoben werden. Des Weiteren muss gewährleistet sein, dass die Zeit, welche für die Ausbildung zur Verfügung steht, ausreichend ist.

Welches Personal darf ausbilden?

Um ausbilden zu dürfen, muss ein Betrieb Ausbilder zur Verfügung stellen, die von der Industrie- und Handelskammer bzw. der Handwerkskammer als geeignet anerkannt sind. Dies gilt sowohl für die fachlichen, als auch für die persönlichen Kompetenzen. Um Ausbilder zu werden, müssen die jeweils erforderlichen beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten vorhanden sein. Dies ist durch eine dementsprechende fachliche Ausbildung nachzuweisen. Berufs- und arbeitspädagogische Kenntnisse sind ebenfalls Voraussetzung. Diese werden durch eine spezielle Ausbildereignungsprüfung nachgewiesen.

Das „angemessene“ Verhältnis von Auszubildenden im Vergleich zu Fachkräften

Im ausbildenden Betrieb soll ein angemessenes Verhältnis zwischen der Zahl der Fachkräfte und der Anzahl der Auszubildenden vorliegen. Hierfür gibt es keine festgelegten Zahlen. Im Rahmen einer Eignungsfeststellung durch die zuständigen Stellen wird das Verhältnis überprüft. Empfohlen werden in der Regel folgende Verhältniszahlen:

Bei ein oder zwei Fachkräften wird ein Auszubildender als angemessen angesehen. Auf drei bis fünf Fachkräfte kommen zwei Auszubildende, auf sechs bis acht Fachkräfte drei Auszubildende. Es kann davon ausgegangen werden, dass ein Verhältnis von einem Auszubildenden zu drei Facharbeitern als angemessen betrachtet wird.

Quelle:
Eigene Erfahrungen

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