Welche Punkte in einem Arbeitsvertrag enthalten sein müssen

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Arbeitsverträge gibt es in unterschiedlicher Form. Einige sind sehr ausführlich gehalten, andere enthalten dagegen nur das Notwendigste. Generell gilt, dass ein Arbeitsvertrag nicht zwingend inschriftlicher Form festgehalten werden muss. Besteht nur eine mündliche Übereinkunft über ein Arbeitsverhältnis, ist der Arbeitgeber aber gesetzlich verpflichtet, eine sogenannte Niederschrift über die wichtigsten Punkte des Arbeitsvertrages zu erstellen und diese dem Arbeitgeber zu überlassen. In dieser Niederschrift müssen sämtliche Punkte enthalten sein, die in einen gültigen Arbeitsvertrag gehören. Welche das sind, wird im Folgenden kurz erläutert.

Allgemeines zu Personen und Ort

In einem gültigen Arbeitsvertrag müssen sowohl Name und Anschrift des Arbeitgebers als auch des Arbeitnehmers enthalten sein. Auch der genaue Arbeitsort muss im Arbeitsvertrag Erwähnung finden. Besteht die Möglichkeit, dass der Arbeitnehmer an unterschiedlichen Orten beschäftigt werden kann, so muss auch ein Hinweis darauf in den Vertrag aufgenommen werden.

Näheres zum Arbeitsverhältnis

Der genaue Zeitpunkt, zu dem das Arbeitsverhältnis beginnt, muss Bestandteil eines Arbeitsvertrages sein. Ist das Arbeitsverhältnis nur befristet, so muss auch dessen Dauer im Vertrag stehen. Die Arbeitszeit gehört ebenfalls in einen Arbeitsvertrag. Eine genaue Beschreibung der Arbeitstätigkeit wird vom Gesetzgeber gleichermaßen verlangt.

Gehalt, Urlaub und Tarifliches

Die Angabe der Höhe des Gehaltes ist zwingend notwendig. Auch die genaue Zusammensetzung des Lohns wird vom Gesetzgeber verlangt. Hierunter fallen beispielsweise Prämien, Zuschläge oder Sonderzahlungen, sowie deren jeweilige Fälligkeit. Die geltenden Kündigungsfristen müssen in einem Arbeitsvertrag ebenso Erwähnung finden, wie die im Betrieb geltenden Urlaubsregelungen. Der Arbeitnehmer muss im Arbeitsvertrag weiter auf geltende Betriebsvereinbarungen oder gültige Tarifverträge hingewiesen werden, nach denen sich der Betrieb richtet. Hinweise zur Rentenversicherung, beispielsweise bei geringfügig Beschäftigten, müssen im Vertrag ebenfalls enthalten sein.
 

Quelle:
Eigene Erfahrungen

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