Welche AGB-Klauseln unwirksam sind
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Die grundsätzliche Gestaltungsfreiheit von Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist durch die §§ 308, 309 BGB stark eingeschränkt. Es geht dabei um die Inhaltskontrolle, die bestimmte Klauseln in AGB verbietet, die den Verbraucher inunangemessener Art und Weise benachteiligen.
Die Wertungsmöglichkeit
Die Klauselverbote unterscheiden sich danach, ob eine Wertungsmöglichkeit vorliegt oder nicht. Die Klauseln in § 308 BGB können unzulässig sein, müssen es aber nicht immer sein. Hier sollte also immer genau hingesehen werden. Die in § 309 BGB genannten Klauseln sind immer unzulässig.
Klauselverbote mit Wertungsmöglichkeit
Folgende Klauseln können unter anderem unzulässig sein:
- Es wird eine unangemessen lange Frist bestimmt, innerhalb derer Sie ein Angebot annehmen oder ablehnen können bzw. in der Sie die Leistung erbringen.
- Sie vereinbaren einen Rücktrittsvorbehalt, durch den Sie jederzeit und ohne Grund vom Vertrag zurücktreten können.
- Sie behalten sich Änderungen und Abweichungen von der zugesagten Leistung vor.
- Sie legen eine unangemessen hohe Vergütung bzw. Aufwandsersatz fest, für den Fall, dass Ihr Kunde vom Vertrag zurücktreten möchte.
Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit
Folgende Klauseln sind immer unzulässig:
- Sie behalten sich Preiserhöhungen für Waren vor, die innerhalb von vier Monaten ab dem Abschluss des Vertrags geliefert werden sollen (ausgenommen Dauerschuldverhältnisse)
- Sie untersagen Ihrem Vertragspartner, Ihre Forderung mit einer Forderung seinerseits aufzurechnen.
- Sie stellen sich selbst von der Pflicht frei, bei Zahlungsverzug eine Mahnung auszusprechen oder eine Nacherfüllungsfrist zu setzen.
- Sie vereinbaren eine Vertragsstrafe für den Fall des Annahme- oder Zahlungsverzugs oder des Rücktritts vom Vertrag.
- Sie vereinbaren einen Haftungsausschluss für den Fall von grobem Verschulden oder bei einer Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.
In den §§ 308 f. BGB sind noch viele weitere solcher Klauselverbote enthalten, die wir an dieser Stelle nicht allumfassend behandeln können. Dies zeigt jedoch schon, wie viel Sie bei der Aufstellung von AGB falsch machen können. Sie sollten daher lieber in juristische Unterstützung investieren und so für Rechtssicherheit sorgen.
Die Folgen unwirksamer Klauseln
Wenn Sie solche verbotenen Klauseln in Ihre AGB aufnehmen, sind diese automatisch unwirksam. An ihre Stelle tritt dann die gesetzliche Regelung, die unter Umständen in eine ganz andere Richtung geht als Sie gehofft hatten.
Eine für Sie unter Umständen wesentlich teurere Folge können Abmahnungen von Wettbewerbern sein. Es ist inzwischen zu einer Art Unsitte geworden, bei Konkurrenten systematisch nach abmahnwürdigen Fehlern zu suchen, um ihnen auf diese Weise zu schaden. Verbotene Klauseln in AGB sind abmahnwürdig und können Sie daher teuer zu stehen kommen.
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- Sabine Hutter
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