Was tun, wenn eine Rechnung verloren wurde?

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In den besten Buchhaltungen kann es einmal passieren, dass eine Rechnung verloren geht. Während des Jahres fällt es kaum auf, dass sie fehlt. Doch wehe, das Finanzamt führt eine Umsatzsteuerprüfung durch und möchte die Belege sehen. Wenn der Beleg dann fehlt, kann der Prüfer den Abzug der Vorsteuer verweigern. Im vorliegenden Fall wollte die Unternehmerin nicht auf sich sitzen lassen, dass sie eine Rechnung in Höhe von 4.760 Euro brutto nicht geltend machen konnte.

Diesem Problem kann entgangen werden, wenn der Unternehmer eine Kopie der Rechnung besorgen kann. Dies entschied der Bundesfinanzhof im Januar 2009 (Aktenzeichen 14 K 2093/08). Falls es nicht mehr möglich ist, eine entsprechende Rechnung beizubringen, beispielsweise, weil der Rechnungsempfänger nicht mehr als Unternehmer tätig ist, muss das ursprüngliche Vorliegen der Rechnung anderweitig bewiesen werden. Hierfür können der betriebliche Schriftverkehr oder beweisende Kontoauszüge als Beweis beigebracht werden.

Wenn der Unternehmer keine Kopie der Rechnung besorgen kann, ist der Betriebsprüfer nicht verpflichtet, den Vorsteuerabzug zu genehmigen.
 

Quelle:
Pro Firma 10/2009, S. 54

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