Was tun, wenn die Domain bereits registriert ist?
(1 Bewertungen)
Wer ein Unternehmen gründet, sollte sich genaue Gedanken über den passenden Namen dafür machen. Insbesondere die Registrierung einer Domain ist heute unverzichtbar. Sehr viele Domains sind jedoch bereits registriert, so dass es sinnvoll ist, sich vor der Gründung zu informieren, ob die gewünschten Domainnamen noch frei sind. Doch selbst nach der Gründung kann es mit Domains zu Problemen kommen, denn viele Gründer kaufen lediglich die .de-Domain, nicht aber die zugehörigen .com- oder .net-Domains usw. Um Verwechslungen vorzubeugen, sind rechtliche Schritte möglich.
Ansprüche aus dem Markenrecht
Die Ansprüche aus dem Markenrecht entstehen mit der Benutzung eines Unternehmenskennzeichens, selbst wenn es noch nicht als Marke eingetragen wurde. Zudem muss der Inhaber einer Domain mit dieser geschäftlich auftreten.
Wer die Domain nur registriert, sie aber nicht geschäftlich nutzt, der verletzt auch nicht das Markenrecht, wie der BGH bereits im Frühjahr 2008 entschied. Ebenfalls ergeben sich aus dem Markenrecht keine Ansprüche bei rein beschreibenden Domains. Weiterhin kann der Domaininhaber nicht zur Löschung verurteilt werden, sofern die Domainnamen nicht oder nicht geschäftlich genutzt werden, sondern lediglich registriert wurden.
Auch wenn die Domain bereits vor dem Entstehen eines Unternehmenskennzeichens registriert wurde, entsteht kein Anspruch seitens des Unternehmens, so lange die Domain nicht genutzt wird. Es muss ein Herkunftshinweis aus der Domain erkennbar sein.
Ansprüche aus dem Namensrecht
Weiterhin können Ansprüche im Bereich des Namensrechts entstehen, wobei der Domaininhaber nicht einmal geschäftlich handeln muss. Hier ist sogar ein Anspruch zu sehen, wenn eine Domain lediglich registriert wurde. Allerdings muss eine erhebliche Beeinträchtigung gegen die namensrechtlichen Befugnisse vorliegen, um einen Anspruch durchsetzen zu können. Ähneln sich die Namen lediglich, dann sind auch keine Ansprüche aus dem Namensrecht zu realisieren.
Ansprüche aus dem Wettbewerbsrecht
Im Wettbewerbsrecht können ebenfalls Ansprüche gegen Domaininhaber entstehen. Voraussetzung hierfür ist eine gezielte Behinderung des Mitbewerbers, ebenso wie eine Domain, die suggeriert, dass es nur hier das „Beste“, „Größte“ usw. gibt, auch wenn dies nicht den Tatsachen entspricht. Weiterhin muss der Domaininhaber geschäftlich handeln und mit dem Anspruchsteller im Wettbewerb stehen. Ebenfalls muss die Domain genutzt werden, eine reine Registrierung der Domain bedingt keine Ansprüche.
Im Wettbewerbsrecht ist ein Anspruch auf Unterlassung auch dann gegeben, wenn es sich um beschreibende Domains handelt. Nur unter besonderen Umständen kann eine solche Domain gelöscht werden. Diese sind aber dann nicht gegeben, wenn ein Domaininhaber eine Vielzahl Domains kauft, um diese später weiter zu verkaufen. Auch wenn das Unternehmenskennzeichen erst nach dem Kauf entsteht, besteht kein Anspruch auf Löschung.
Allerdings kann in einem solchen Fall ein Anspruch auf Unterlassung der Verwendung entstehen. Dabei berufen sich die Richter darauf, dass es missbräuchlich sei, wenn eine Domain ohne ernsthaftes Interesse gekauft werde, nur um sie später zu verkaufen. Somit kann ein Anspruch nur dann entstehen, wenn eine Domain mit der Absicht registriert wurde, sie später an evtl. auftretende Rechteinhaber zu veräußern.
UDR oder Uniform Domain Name Dispute Resolution
Das UDR-Verfahren findet vor der WIPO statt und gilt für .com- oder .net-Domains und andere. Es stellt ein Schiedsverfahren dar, bei dem ein bis drei Schiedsmänner entscheiden. Zulässig ist das Verfahren, wenn eine registrierte Domain identisch oder sehr ähnlich mit den Ansprüchen des Antragstellers ist und eine Verwechslungsgefahr besteht. Ebenfalls darf der Inhaber der Domain keine Rechte oder ein Interesse an der Domain haben oder eine bösgläubige Anmeldung vorliegen.
Das UDR-Verfahren ist nicht abschließend, es können auch weitere rechtliche Schritte eingeleitet werden. Nach etwa 60 Tagen ist dieses Verfahren abgeschlossen, die Kosten belaufen sich auf 1.500 US-Dollar bei einem Schiedsmann, auf 4.000 US-Dollar bei drei Schiedsmännern. Sie sind vom „Kläger“ zu tragen. Ausnahme: Der „Kläger“ ist mit einem Schiedsmann einverstanden, der Gegner will drei Schiedsmänner.
Quelle:
Lübeck-OnlineBenutzer die diesen Artikel gelesen haben, haben auch folgenden Artikel gelesen:
Artikel verfolgen
Wenn Sie über Änderungen an diesem Artikel benachrichtigt werden möchten, klicken Sie auf Benachrichtigen
Häufig gelesen
Vorlage Abtretungserklärung
Häufig gesucht und nachgefragt wird eine Vorlage zur Abtretungserklärung. Abtretungserklärungen si...
E-Book: Die 10 häufigsten Fragen zum Nebengewerbe und zur Nebentätigkeit
Endlich der eigene Herr sein, das eigene Wissen nutzbringend anwenden oder sein Hobby zum Beruf mache...
Wann muss ich eine Umsatzsteuererklärung abgeben? FAQ 20
Sehr häufig wir im Forum die Frage gestellt: Wann muss ich eine Steuererklärung abgeben? oder Welc...
Fragebogen zur steuerlichen Erfassung FAQ 16
Den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung, auch ...
Anlage EÜR für 2009 online
Soeben habe ich die Nachricht erhalten, dass der Vordruck zur Einnahmenüberschussrechnung EÜR 2009...
Zuletzt geschrieben
Fachanwälte beraten Unternehmen 
Das Leistungsportfolio niedergelassener Fachanwälte ist sehr umfangreich. Die Rechtsgebiete, die d...
Professionelle Firmenvideos – so wird’s gemacht 
Imagefilme, Werbefilme, Produktvorstellungen – die Auswahl an Möglichkeiten, ein Unternehmen in Fo...
GmbH-Haftung – Geschäftsführer in der Wissensfalle 
Die Geschäftsführer der GmbH sind nicht annähernd so sicher vor der Haftung mit dem Privatvermögen...
Verschenken Sie zum Richtfest auch noch Gutscheine, Deko und Blumen? 
Wenn der Dachstuhl gesetzt ist, atmet der Bauherr erst einmal auf: das ganze Projekt ist endlich a...
Rentenversicherungspflicht: Selbstständige werden geschröpft! 
Es ist ja nun nicht so, als wären Selbstständige durch ihr Geschäftsrisiko und den großen Wettbewe...
Das könnte Sie auch im Magazin interessieren
Interessantes aus den E-Books
Interessantes aus dem Ratgeber
Wir antworten auf jede Frage
Gratis anmelden und Fragen stellen.
>> Jetzt anmelden und mitmachen
Interessantes aus den Vorlagen
Interessantes aus den Onlinerechner
Interessante Serien
Neueste Artikel im Magazin
Über den Autor

- Sabine Hutter
- Mein Name ist Sabine Hutter und ich bin als selbständige Autorin und Webtexterin tätig. Als Staatlich geprüfte Betriebswirtin habe ich mich auf die Themen Existenzgründung, Unternehmen und Personalwesen spezialisiert.
- http://www.content-texte.de
- sabine.hutter@content-texte.de