Was Sie über das neue GmbH-Recht wissen sollten
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Seit dem 01.11.2008 ist das neue GmbH-Recht in Kraft getreten. Unter anderem sagt es aus, dass die Gründung einer GmbH deutlich vereinfacht werden soll. Auch sind die einzelnen Bedingungen, die zum größten Teil noch aus dem Jahre 1892 stammten, stark vereinfacht und den modernen Zeiten angepasst worden. Vor allen Dingen soll die Gründung und die Transparenz der GmbH vereinfacht und erhöht werden.
Beschleunigung der Gründung
Ein wichtiger Bestandteil ist eine schnellere Gründung. Durch eine Vereinfachung der Gründungsformalitäten, der Gesellschafterverträge und der Kapitalbeschaffung kann es deutlich schneller zur Eröffnung einer GmbH kommen, die auch frühzeitig ins Handelsregister eingetragen wird.
Die Unternehmergesellschaft
Ebenfalls ist die Unternehmergesellschaft eine wichtige Neuerung im GmbH-Recht. Denn damit ist im Grunde eine normale GmbH gemeint, die allerdings einfacher gegründet werden kann. Das Stammkapital bei der Gründung kann beliebig gewählt werden, die 25.000 Euro hohe Hürde, die für die normale GmbH galt, fällt damit weg. Allerdings gilt hier eine Einschränkung: Die Unternehmergesellschaft, im Volksmund auch alsMini GmbH bekannt, kann ihre Gewinne nicht vollständig ausschütten. Vielmehr sollen die Gewinne angespart werden, um das Stammkapital von 25.000 Euro aufzubringen. Es handelt sich also bei der haftungsbeschränkten Unternehmergesellschaft nicht um eine neue Rechtsform, sondern lediglich um eine GmbH, für die bei Gründung kein Mindeststammkapital erforderlich ist.
Stammeinlagen individuell stückelbar
Die Stammeinlagen sind ebenfalls reformiert worden. So können die Gesellschafter einer GmbH oder einer haftungsbeschränkten Unternehmergesellschaft ihre Stammeinlagen individuell stückeln. Anteile sind bereits ab einem Euro möglich. Dadurch können die Stammeinlagen den eigenen finanziellen Möglichkeiten angepasst werden. Auch bei den späteren Anteilen, die zur Kapitalaufstockung genutzt werden, sind individuelle Stückelungen möglich. Außerdem werden im neuen GmbH-Recht die Geschäftsanteile flexibilisiert. Das heißt, diese können leichter verkauft, aufgeteilt oder an Dritte übertragen werden, sowohl einzeln, als auch in Paketen.
Bareinlagen und Sacheinlagen
Weiterhin werden die Sacheinlagen, die die Gesellschafter in die GmbH oder die haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft einbringen, auf die Bareinlagen angerechnet. Man muss zwar weiterhin angeben, dass es sich um eineSacheinlage, beispielsweise ein Fahrzeug handelt, doch wird dessen Wert auf die Bareinlagen angerechnet.
Musterprotokolle zur Gründung
Um die Gründung noch weiter zu vereinfachen, werden Musterprotokolle eingeführt. Standardgründungen mit maximal drei Gesellschaftern können so deutlich schneller und einfacher vollzogen werden. Die beiden beurkundungspflichtigen Musterprotokolle werden dabei als Anlage zum GmbH-Gesetz zur Verfügung gestellt. Außerdem werden die bisher benötigten Formulare zusammengefasst. Genauer handelt es sich dabei um die Geschäftsführerbestellung, die Gesellschafterliste und den Gesellschaftsvertrag. Ebenfalls findet eine kostenrechtliche Privilegierung der Musterprotokolle für die haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft statt. Diese sorgt für deutliche Einsparungen.
Beschleunigung der Eintragung ins Handelsregister
Eine Beschleunigung der Eintragungen im Register ist bereits seit 2007 festzustellen. Seit diesem Jahr werden Handelsregister, Genossenschaftsregister und Unternehmensregister elektronisch geführt. Die Anmeldungen erfolgen ebenfalls elektronisch, so dass die Registergerichte schneller entscheiden können.
Weiterhin werden die Eintragungszeiten dadurch verkürzt, dass bei der Einreichung der Anträge nicht direkt die staatlichen Genehmigungsurkunden vorgelegt werden müssen. Diese können später nachgereicht werden. Die Gründung von Ein-Personen-GmbH´s wird dadurch erleichtert, dass keine besonderen Sicherheitsleistungen mehr nötig sind. Nachweise über die Einzahlung der Stammeinlagen werden nur dann verlangt, wenn berechtigte Zweifel bestehen, dass diese korrekt geleistet wurden. Ebenso kann die Überprüfung einer Sacheinlage nur angefordert werden, wenn der Verdacht auf eine erhebliche Überbewertung selbiger besteht. Durch die Musterprotokolle stellen sich weniger Unklarheiten ein. Die Registergerichte werden seltener nachfragen müssen.
Fazit
Schlussfolgernd kann man sagen, dass das neue GmbH-Recht die Gründung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung deutlich vereinfacht. Dadurch wird die Attraktivität der GmbH als Rechtsform erhöht. Ebenfalls fallen die Hürden, die im Wettbewerb mit anderen Rechtsformen bisher bestanden. Man ermöglicht es damit kleinen Unternehmern, sich mit Haftungsbeschränkung selbständig zu machen, ohne dass erst das enorme Startkapital aufgebracht werden muss.
Quelle:
Eigene ErfahrungenBenutzer die diesen Artikel gelesen haben, haben auch folgende Artikel gelesen:
-
Lexikon
- GmbH
- Unternehmergesellschaft
- Kapitalbeschaffung
- Geschäftsführer
- Sacheinlage
-
Magazin
- Die Kosten für die Umwandlung eines Einzelunternehmens in eine vollwertige GmbH
- Checkliste zur Mini GmbH
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