Was Sie bei der Löschung einer Limited beachten sollten

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Die Gründung einer englischen Limited lockt bereits seit einiger Zeit zahlreiche Unternehmer nach England. Doch allzu positiv sollte man sich diese Rechtsform nicht vorstellen, da sie auch einige Gefahren birgt. Insbesondere dann, wenn es um eine Löschung der Limited in England geht, sollten Unternehmer gut aufpassen.

Annahme einer neuen Gesellschaft

Die Löschung der Limited kann nämlich zu Problemen mit dem Fiskus führen, sofern die Geschäfte nach der offiziellen Löschung in England weiter geführt werden. Der deutsche Fiskus geht dann davon aus, dass es sich um eine neue Personengesellschaft oder ein Einzelunternehmen handelt. Daraus folgt, dass sämtliche Anlagegüter, die sich in der Limited befanden, automatisch auf das Einzelunternehmen oder die Personengesellschaft übergehen - und zwar mit ihrem tatsächlichen Wert.

Einstufung als Kapitalerträge

Da die englische Limited ähnlich der deutschen GmbH aufgebaut ist, kann davon ausgegangen werden, dass die Differenz zwischen Buch- und Zeitwertals verdeckte Gewinnausschüttung angesehen wird. Dies bedeutet, dass die Differenz eine Gewinnerhöhung der Limited ergibt, die wiederum als Kapitalertrag versteuert werden muss. Das geht aus einem Urteil der Oberfinanzdirektion Hannover hervor. Mit Verfügung vom 03.07.2009 unter dem Aktenzeichen S 2700 - 5 - StO 241/244 wurde die Verfügung erlassen und sollte allen Unternehmern mit einer Limited zu denken geben.
 

Quelle:
Pro Firma 11/2009, S. 54

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