Was Existenzgründer bei der Wahl der Krankenversicherung beachten sollten
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Jeder Existenzgründer ist verpflichtet, Mitglied einer Krankenkasse zu werden. Bestand vor der Selbstständigkeit ein Versicherungsverhältnis bei einer gesetzlichen Krankenkasse, so ist eine freiwillige Mitgliedschaft in einer gesetzlichen Krankenversicherung möglich. Wahlweise besteht die Möglichkeit der Mitgliedschaft in einer privaten Krankenversicherung.
Besteht eine Mitgliedschaft in einer gesetzlichen Krankenversicherung, so ist die Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit dieser zu melden. Besteht kein Krankenversicherungsschutz und war der Gründer zuletzt bei einer privaten Krankenkasse versichert, so hat er die Möglichkeit, sich bei einer privaten Krankenversicherung zu einem Basistarif zu versichern. In diesem Tarif darf niemand, der dazu berechtigt ist, von den Krankenkassen zurückgewiesen werden. Außerdem darf die Beitragshöhe den Höchstbeitrag der gesetzlichen Krankenkasse nicht überschreiten.
Bei der Wahl der Krankenkasse sollte berücksichtigt werden, dass eine Rückkehr in die gesetzliche Krankenkasse nur noch dann möglich ist, wenn vor der Beendigung des 55. Lebensjahres eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit aufgenommen wird. Ebenfalls sollte bedacht werden, dass für Familienmitglieder bei der privaten Krankenversicherung separate Beiträge gezahlt werden müssen.
Zahlungsunfähigkeit und Beitragsrückstände
Kommt es seitens des Versicherten zur Zahlungsunfähigkeit und somit zu Beitragsrückständen, so darf die Krankenkasse oder die private Krankenversicherung das Versicherungsverhältnis nicht kündigen. Die für diesen Fall vorgesehenen Sanktionen bestehen aus einer Einschränkung der Leistungen der Krankenversicherung. Es werden nur noch Leistungen für unaufschiebbare Behandlungen gewährt. Darunter fallen beispielsweise Behandlungen wegen akuter Schmerzen oder einer bestehenden Schwangerschaft.
In der Regel leiten sowohl gesetzliche als auch private Krankenkassen ein Inkassoverfahren ein, wenn der Versicherungsnehmer mit den Beitragszahlungen in Rückstand gerät. Die rückständigen Beiträge, inklusive Säumniszuschläge, werden eingeklagt und bei weiterer Nichtzahlung vollstreckt. Eine Stundung der Beiträge ist nur bei den gesetzlichen Krankenversicherungen möglich. Wird mit diesen eine Ratenzahlung vereinbart, so kann die Einschränkung der Leistungen vonseiten der Krankenkasse aufgehoben werden. Ansonsten wird die volle Leistung erst dann wieder gewährt, wenn sämtliche offenen Beiträge beglichen sind.
Tipps für Existenzgründer
Gerade für junge Existenzgründer sind die Angebote der privaten Krankenversicherungen verlockend. Die Beiträge sind niedriger als jene bei den gesetzlichen Krankenversicherungen. Allerdings sollte man hier vorsichtig sein. Mit steigendem Alter steigen nämlich auch die Beiträge bei der privaten Krankenversicherung. Darüber hinaus besteht für Existenzgründer keine Möglichkeit mehr, als Selbstständige in die gesetzliche Krankenversicherung zu wechseln, wenn sie sich einmal für eine private Krankenversicherung entschieden haben.
Die Beiträge zur gesetzlichen Krankenkasse richten sich nach dem Einkommen. Für freiwillig Versicherte existieren aber Mindestbeiträge. Ein Basistarif, wie bei den privaten Krankenversicherungen, existiert bei der gesetzlichen Krankenversicherung nicht.
Quelle:
ExistenzgründerBenutzer die diesen Artikel gelesen haben, haben auch folgende Artikel gelesen:
-
Lexikon
- Einkommen
- Krankenversicherung
- Stundung
-
Magazin
- So können Existenzgründer weiterhin die kostenlose Familienversicherung nutzen
- Krankenversicherung nach Auslaufen des Gründungszuschusses
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