Was eine Nichtveranlagungsbescheinigung bewirken kann
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Die Nichtveranlagungsbescheinigung ist auch heute noch ein wichtiges Mittel, um Steuern zu sparen. Sie kann bei dem für einen Gründer zuständigen Finanzamt beantragt werden und wird in der Regel für maximal drei Jahre gewährt. Dabei kann das Finanzamt die Nichtveranlagungsbescheinigung allerdings auch widerrufen.
Der Antrag wird jedoch nur dann erfolgreich sein, wenn die Einkünfte so gering sind, dass keine Steuerzahlungen anfallen werden. Regelmäßig ist dies bei Rentnern, Studenten und Personen mit kleineren Nebenjobs der Fall. Diese können eine Nichtveranlagungsbescheinigung beantragen, die vorrangig die Befreiung von der Abgeltungssteuer bewirken soll.
Nichtveranlagungsbescheinigung nur selten möglich
Für Existenzgründer wird eine Nichtveranlagungsbescheinigung nur selten möglich sein, denn das Geschäft ist schließlich auf Gewinnerzielung ausgerichtet. Werden Gewinne erwirtschaftet, sollten diese die Freibeträge aus steuerlicher Sicht überschreiten. Dann kann auch keine Nichtveranlagungsbescheinigung ausgestellt werden, die den Gründer von der Abgeltungssteuer befreien würde.
Sollte allerdings nachgewiesen werden können, dass in den ersten Monaten lediglich Verluste erzielt werden können, lohnt sich die Beantragung der Nichtveranlagungsbescheinigung. Denn so werden die Abgeltungssteuern nicht erst von der Bank einbehalten und an das Finanzamt abgeführt. Die Nichtveranlagungsbescheinigung bietet also die gleichen Möglichkeiten wie ein Freistellungsauftrag, allerdings gilt sie in unbegrenzter Höhe. So werden auch dann keine Abgeltungssteuern fällig, wenn die Zinserträge aus Kapitalvermögen die Freibeträge von 801 bzw. 1.602 Euro bei Verheirateten überschreiten.
Nichtveranlagungsbescheinigung nur für natürliche Personen
Eine Nichtveranlagungsbescheinigung kann zudem nur natürlichen Personen ausgestellt werden. Wer also eine GmbH gründet, kann für diese eine solche Bescheinigung nicht beantragen. Zudem besteht die Gefahr, dass Nachzahlungen auf den Steuerzahler zukommen, falls zwar eine Nichtveranlagungsbescheinigung angefordert und ausgestellt wurde, die Einkünfte jedoch so stark gestiegen sind, dass Steuern gezahlt werden müssen.
Existenzgründer sollten anhand ihres erstellten Businessplans überprüfen, ob für sie die Möglichkeit zur Beantragung der Nichtveranlagungsbescheinigung existiert oder nicht. Am besten lassen sie sich zusätzlich von ihrem steuerlichen Berater über die Vor- und Nachteile aufklären. Die Alternative zur Nichtveranlagungsbescheinigung ist der Freistellungsauftrag, der sehr einfach bei der Bank gestellt werden kann und dafür sorgt, dass ebenfalls keine Abgeltungssteuer einbehalten und ans Finanzamt abgeführt wird. Mitunter ist diese Variante gerade für Gründer günstiger.
Quellen:
UnternehmensweltSTB Leonberg
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