Was darf ein Hausmeisterservice alles für Arbeiten erledigen?

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Teil 1 von 2 aus der Serie:
Hausmeisterservice FAQ 26

Hausmeisterservice FAQ 26



Hausmeisterdienste sind beliebte Dienstleistungen, die im Rahmen von Existenzgründungen regen Zulauf haben. Unklar sind dabei fast immer die Informationen über die Tätigkeiten, die der Hausmeister ausüben darf. Aufgrund der Gewerbefreiheit in Deutschland darf grundsätzlich erst einmal jeder ein Gewerbe unabhängig von seinen Qualifikationen anmelden. Einschränkungen erfährt diese Gewerbefreiheit nur dann, wenn überwiegend TätigkeitGrundsätzlich definiert das Gewerberechten ausgeübt werden, die einer Ausbildung oder Meisterqualifikation bedürfen.

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Der Hausmeister darf also Gartenpflege ausüben. Auch allgemeine Reinigungsarbeiten und kleinere Reparaturarbeiten darf der Hausmeister durchführen, sofern diese nicht aufgrund ihrer speziellen Anforderungen eines Meisterbetriebes bedürfen. Die grundsätzliche Instandhaltung einer Wohnanlage darf in den Händen eines Hausmeisters liegen. Auch überwachende Tätigkeiten, zum Beispiel der Tiefgarage oder die Kontrolle der Heizungsanlagen, dürfen vom Hausmeister durchgeführt werden.

Hausmeister mit WerkzeugGrundsätzlich definiert das Gewerberecht, dass der Hausmeister alle instandsetzenden und pflegerischen Aufgaben übernehmen darf, bei denen es sich nicht - und vor allem nicht überwiegend - um fachspezifische, handwerkliche Tätigkeiten handelt.

Muss der Hausmeister seine Tätigkeit bei der Handwerkskammer anmelden?

Die Hausmeistertätigkeit bedarf grundsätzlich keiner besonderen Erlaubnis. Sie muss aber dem zuständigen Gewerbeamt als gewerbliche Tätigkeit angemeldet werden (bequem per Post möglich). Im Rahmen der Gewerbeanmeldung wird dann vom Gewerbeamt die zuständige Handwerkskammer über die Aufnahme des Gewerbes informiert. Da es sich nicht um eine meldepflichtige Tätigkeit handelt, sich der Hausmeister also nicht mit einem Handwerk selbständig macht, für das eine besondere Qualifikation wie die Meisterprüfung vorliegen muss, ist er auch nicht verpflichtet, seine Tätigkeit eigenständig und formell der Handwerkskammer aufzuzeigen.

Bedingung hierfür ist allerdings, dass dann auch tatsächlich nur Tätigkeiten, die im Rahmen der Hausmeistertätigkeit ausgeübt werden dürfen, von diesem angeboten werden. Macht sich ein Handwerker als Hausmeister selbständig und erledigt in diesem Handwerk auch spezielle Auftragsarbeiten, so ist die Tätigkeitsaufnahme für das spezielle Handwerk auch im Rahmen der Hausmeistertätigkeit meldepflichtig. Dies wäre beispielsweise der Fall, wenn der Hausmeister im Rahmen seiner Tätigkeit auch eigenständige Tür- oder Fenstereinbauarbeiten erledigen würde.

Im zweiten Teil unserer Serie erfahren Sie, welche Tätigkeiten ein Hausmeister nicht ausüben darf.

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Quelle:
PDF der Handwerkskammer Flensburg (Link deaktiviert, da PDF nicht mehr auf dem Server)

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