Wann eine betriebsbedingte Kündigung sozial gerechtfertigt ist
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Die betriebsbedingte Kündigung erscheint vielen Arbeitgebern als der einfachste Weg, um Mitarbeiter rechtlich gesichert entlassen zu können. Doch gerade Existenzgründer sollten sich nicht auf diese allgemein anerkannte Regelung berufen, denn oft genug ist eine betriebsbedingte Kündigung auch gar nicht möglich. Die wichtigsten Regelungen dazu sollen hier kurz aufgezeigt werden.
Die betriebsbedingte Kündigung wird nur dann möglich, wenn dringende betriebliche Gründe dafür sprechen. Diese können innerbetrieblich oder außerbetrieblich begründet sein. Zu Ersteren gehören die Verringerung der Produktion aus Gründen der Gewinnmaximierung oder der Kostensenkung sowie die üblichen Rationalisierungsmaßnahmen oder die Auslagerung von einzelnen Abteilungen. Außerbetriebliche Gründe sind fast immer im Wegbruch von Aufträgen zu sehen.
Die betriebsbedingte Kündigung muss nachvollziehbar sein
Eine betriebsbedingte Kündigung kann nicht einfach ausgesprochen werden. Vielmehr muss der betreffende Arbeitsplatz tatsächlich wegfallen. Dies ist beispielsweise dann nicht gegeben, wenn vom Arbeitgeber nur behauptet wird, der Arbeitsplatz werde nicht mehr benötigt. Ebenfalls können kurzfristige Auftragsrückgänge nicht zur betriebsbedingten Kündigung führen.
Außerdem muss eine genaue Überprüfung der Mitarbeiter stattfinden, bevor eine betriebsbedingte Kündigung ausgesprochen werden kann. So muss geprüft werden, ob der Mitarbeiter nicht anderweitig eingesetzt werden kann oder eine Versetzung innerhalb des Unternehmens möglich ist.
Betriebsbedingte Kündigung erfordert Sozialauswahl
Ebenso ist darauf zu achten, dass die betriebsbedingte Kündigung nach sozialen Gesichtspunkten erfolgt. Das bedeutet, dass nicht nur die Arbeitnehmer der betreffenden Abteilung genauer zu überprüfen sind, sondern genauso alle anderen Arbeitnehmer. Ist ein Austausch oder Ersatz des Arbeitnehmers möglich, kann die betriebsbedingte Kündigung auch einen Arbeitnehmer aus einer anderen Abteilung treffen.
Die soziale Auswahl sieht laut Gesetz die Berücksichtigung wichtiger Punkte vor. Dazu zählen die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, evtl. bestehende Unterhaltspflichten und eine vorliegende Schwerbehinderung. Diese vier Punkte müssen ausreichend beachtet werden, um die betriebsbedingte Kündigung auch sozial rechtfertigen zu können. Zusätzliche Punkte und Kriterien können vonseiten des Arbeitgebers ebenfalls berücksichtigt werden, wobei die gesetzlichen Kriterien nicht vernachlässigt werden dürfen. Es besteht ebenfalls die Möglichkeit, spezielle Leistungsträger im Unternehmen von der Sozialauswahl auszuschließen; allerdings muss hierfür eine entsprechende Begründung seitens des Arbeitgebers vorliegen.
Quellen:
Anderfuhr-BuschmannBerufszentrum
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Über den Autor

- Sabine Hutter
- Mein Name ist Sabine Hutter und ich bin als selbständige Autorin und Webtexterin tätig. Als Staatlich geprüfte Betriebswirtin habe ich mich auf die Themen Existenzgründung, Unternehmen und Personalwesen spezialisiert.
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