Wahl der Lohnsteuerklasse und weitere Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte

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Teil 4 von 4 aus der Serie:
Steuerklassen


Im ersten und zweiten Teil unserer Serie über Steuerklassen sind wir bereits auf die einzelnen Steuerklassen und auf die Wahl der richtigen Steuerklasse eingegangen. Im folgenden Teil möchten wir Ihnen weitere wichtige Informationen rund um die Lohnsteuerklasse und die Lohnsteuerkarte näher bringen.

Wie wirken sich Kinderfreibeträge aus?

Die Anzahl der auf der Lohnsteuerkarte eingetragenen Kinderfreibeträge wirkt sich nicht auf die Höhe der abzuführenden Lohnsteuer aus, wohl aber auf die Höhe des Solidaritätszuschlags und der Kirchensteuer. Die Wahl der Lohnsteuerklasse bei Ehepaaren beeinflusst die Eintragung der Kinderfreibeträge. Die Freibeträge werden nur bei den Steuerklassen 1 bis 4 bescheinigt. Ehepartner mit der Steuerklasse 5 können damit keine Freibeträge für Kinder auf ihrer Lohnsteuerkarte eintragen lassen.

Durch die Eintragung von Freibeträgen Steuern sparen?

Arbeitnehmer können bei ihrem zuständigen Finanzamt die Eintragung von Freibeträgen beantragen. Voraussetzung für die Eintragung sind steuerlich zu berücksichtigende Aufwendungen, bspw. erhöhte Werbungskosten oder Pauschbeträgen für bspw. pflegebedürftige Personen mit dem Merkzeichen „H“. Freibeträge für steuerlich zu berücksichtigende Aufwendungen werden nur eingetragen, wenn Sie den geltenden Werbungskostenpauschbetrag um 600,- EUR überschreiten. Eingetragene Freibeträge mindern die Höhe der monatlichen Lohnsteuer. Der Arbeitnehmer ist jedoch verpflichtet, für das entsprechende Jahr eineEinkommensteuererklärung abzugeben.

Religionsgemeinschaft

Für die Ermittlung der Kirchensteuer ist unter „Kirchensteuerabzug“ auf der Lohnsteuerkarte die Abkürzung der Religionsgemeinschaft eingetragen, der der Arbeitnehmer angehört. Nur wenn der Arbeitnehmer keiner Religionsgemeinschaft angehört sind zwei Striche„ - -„ eingetragen. Bei Ehepaaren mit verschiedener Konfession sind auf der Lohnsteuerkarte beide Konfessionen aufgeführt.

Müssen falsche Eintragungen korrigiert werden?

Falsche Eintragungen, bspw. eine zu hohe Kinderanzahl oder eine falsche Steuerklasse müssen Arbeitnehmer umgehend bei ihrer Gemeinde ändern lassen. Das gilt auch für Eintragungen bspw. von Freibeträgen, wenn sich die Verhältnisse verändert haben. Zieht der Arbeitnehmer um, muss er die Adressänderung nicht auf der Lohnsteuerkarte ändern lassen.

Muss bei Heirat oder Geburt die Lohnsteuerkarte geändert werden?

Arbeitnehmer können, müssen aber die Lohnsteuerkarte nicht ändern, wenn Sie geheiratet haben oder sich Nachwuchs eingestellt hat. Will das Ehepaar bzw. die Eltern eine Eintragung vornehmen, muss der Antrag auf Änderung bis zum 30. November des laufenden Jahres gestellt werden.

Fazit

Arbeitnehmer können durch die Wahl der Steuerklasse oder die Eintragung von Frei- und Pauschbeträgen ihre monatliche Lohnsteuerbelastung senken und so ihr Nettoeinkommen erhöhen. Sie sind im Gegenzug aber dazu verpflichtet, nach Ablauf des Jahres eine Einkommensteuererklärung abzugeben. Diese Pflicht entfällt nur dann, wenn die Steuerklasse 1 oder bei Ehepaaren die Kombination 4 und 4 jeweils ohne weitere Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte vermerkt ist.

Quelle:
Eigene Erfahrungen

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