Vorweggenommene Betriebsausgaben FAQ 15
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Vorweggenommene Betriebsausgaben sind ein Thema, mit dem sich früher oder später alle Existenzgründer beschäftigen. Bevor das eigene Unternehmen läuft, sind im Allgemeinen schon verschiedenste Investitionen zu tätigen. Ob noch eine Fortbildung ansteht, um sich auf den neuesten Stand zu bringen oder Beratungs- und Finanzierungskosten anfallen, es stellt sich immer die Frage nach der Abziehbarkeit der getätigten Aufwendungen und Ausgaben.
Betrieblicher Anlass und wirtschaftlicher Zusammenhang nötig
Diese Aufwendungen sind gem. § 4(4) EStG als Betriebsausgabe unter bestimmten Voraussetzungen abziehbar. Voraussetzung ist, dass der Gründer mit Gewinnerzielungsabsicht handelt. Nur wer sich wirklich selbständig machen will, und diese Absicht auch belegt, kann die Aufwendungen als Betriebsausgabe ansetzen. Weiterhin muss die betriebliche Veranlassung nachgewiesen werden, wie der BFH in seinem Urteil vom 18. April 1990 Az. III R 5/88 bestätigte. In einem weiteren Urteil weißt der BFH auf den zwingend vorliegenden wirtschaftlichen Zusammenhang zwischen der Betriebsausgabe und dem zu gründenden Unternehmen hin Az. VIII R 252/82 vom 14. Juni 1988.
Beispiel
Erik Ernst beschließt Anfang 2008 sich selbständig zu machen. Als erstes prüft er, welche unternehmerische Tätigkeit er aufnehmen kann. Zu diesem Zeitpunkt befindet er sich in der so genannten Vorgründungsphase des Unternehmens. Im Mai 2008 ist er sich sicher, mit einem Service rund ums Haus kann er als Unternehmer Geld verdienen. Erik Ernst sucht sich die notwendigen Berater, holt sich Angebote für ein Fahrzeug und benötigte Geräte ein. Anfang Juni wird im das passende Fahrzeug zu einem super Preis angeboten. E greift zu und kauft das Fahrzeug. Er befindet sich jetzt mitten in der Gründungsphase des Unternehmens. Im Juli schafft er sich die ersten Geräte an. Nachdem er nun auch die ersten potenziellen Kunden gefunden hat, kündigt er sein Anstellungsverhältnis zum 31.08.08. Mit der Absicht der Erbringung eigener entgeltlicher Leistungen im Wirtschaftsverkehr übt Ernst ab dem 1.09.08 sein Unternehmen aus.
Welche der entstandenen Aufwendungen kann er als Betriebsausgabe geltend machen?
Alle Aufwendungen aus der Vorgründungsphase, wie bspw. Existenzgründerberatungskosten oder Fortbildungskosten sind durch den sachlichen und zeitlichen Zusammenhang eine Betriebsausgabe. Die Ausgaben für den Kauf des Fahrzeugs und der Geräte sind durch den begründeten Zusammenhang ebenfalls Betriebsausgaben.
Welche Aufwendungen zählen nicht zu den vorweggenommenen Betriebsausgaben?
Fehlt der wirtschaftliche Zusammenhang zwischen der Unternehmensgründung und der Ausgabe, bspw. Ernst kauft sich einen seltenen alten Plattenspieler, liegt keine Betriebsausgabe vor. Ausgaben, die sich zeitlich nicht mehr in Zusammenhang mit der Gründung bringen lassen, bspw. die Anschaffung einer Kreissäge einige Jahre vor der Gründung kann nicht 1:1 als Betriebsausgabe angesetzt werden. Hier hat Ernst jedoch die Möglichkeit, die Kreissäge mit dem zu ermittelten Marktwert in sein Unternehmen einzulegen. Fallen bspw. Fortbildungskosten an, müssen diese zu der Einkunftsart passen. Eine Fortbildung als Masseur passt nicht zu den Einkünften aus Gewerbetrieb und ist somit keine Betriebsausgabe.
Gibt es auch vorweggenommene Betriebsausgaben wenn keine Gründung erfolgt?
Ist der betriebliche und zeitliche Zusammenhang wie oben ausgeführt nachgewiesen, können auch vorweggenommene Betriebsausgaben ohne eine Unternehmensgründung angesetzt werden. Das FG Saarland bestätigt das in seiner Entscheidungsbegründung aus dem Urteil Az. 1 K 258/99 vom 15.12.2000. So heißt es in dem Urteil, dass der Betriebsausgabenabzug auch dann möglich ist, wenn das Unternehmen nicht ausgeübt wird, sondern bereits in der Gründungsphase scheitert oder aus sonstigen Gründen nicht zur Ausführung kommt.
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Quelle:
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Lexikon
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Magazin
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