Voraussetzungen für die Schutzwürdigkeit
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Häufig spricht man von einem Patent, obwohl man nicht einmal konkret weiß, was sich exakt dahinter verbirgt. Ein Patent verbrieft das Recht einer Person, eine selbst gemachte Erfindung zu schützen, sodass nur er selbst diese gewerblich verwerten darf. Dritte haben dann keine Verwertungsmöglichkeit für diese Erfindung, es sei denn, dass sie eine Nutzungslizenz erwerben. Ein Patent wird nach einer ausgiebigen Prüfung vom Staat ausgegeben und gilt für 20 Jahre.
Erstes Erfordernis: Neuartigkeit
Das wichtigste Kriterium für die Neuartigkeit einer Erfindung ist der aktuelle Stand der Technik. Wenn eine Erfindung etwas darstellt, das bisher in der Technik noch nicht dagewesen ist, dann handelt es sich um eine schutzwürdige Erfindung. Wenn der Erfinder ein Patent anmelden möchte, muss er zuvor überprüfen und sichergehen, dass nicht jemand anderes bereits dieselbe Idee angemeldet oder anderweitig kund getan hat. Dies kann eine niedergeschriebene Beschreibung der Erfindung oder eine mündliche Erzählung sein. Maßgeblich ist hierfür der Tag, an dem die Erfindung zum Patent angemeldet werden soll.
Zweites Erfordernis: Erfinderische Höhe
Damit eine patentwürdige Erfindung entsteht, muss die Idee eine gewisse erfinderische Höhe aufweisen. Dies bedeutet, dass es sich bei der Neuerung nicht um eine Sache handeln darf, die sich einem durchschnittlichen Fachmann automatisch aus seiner Tätigkeit heraus erschließen würde. Der Erfinder muss also einer erfinderischen Arbeit nachgegangen sein.
Drittes Erfordernis: Gewerbliche Anwendbarkeit
Eine Erfindung kann nur dann zum Patent angemeldet werden, wenn sie gewerblich nutzbar ist. Dies bedeutet, dass in irgendeiner Weise Geld aus der Nutzung des Patentes geschlagen werden können muss. Ist dies nicht der Fall, ist eine Patentanmeldung nicht möglich.
Was nicht angemeldet werden kann
Das PatG bestimmt außerdem auch, welche Erfindungen nicht zum Patent angemeldet werden können. Hierzu gehören beispielsweise wissenschaftliche Theorien und Entdeckungen. Formschöpfungen und Modelle können nicht als Patent angemeldet werden, unterliegen aber dem Geschmackmustergesetz. Auch eine Geschäftsidee, Anleitungen oder Spielregeln für Gesellschaftsspiele sind nicht schutzwürdig. Häufig sind diese aber dem Urheberrecht zuzuordnen. Dasselbe gilt für die Entwicklung von Softwareprodukten.
Quellen:
Impulse 08/2009, S. 76 - 79Boku
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