Voraussetzungen für den Gründungszuschuss: Die hauptberufliche Tätigkeit
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Teil 3 von 4 aus der Serie:
Der Gründungszuschuss
Der Gründungszuschuss
- Ein attraktives Geschenk vom Staat
- Voraussetzungen für den Gründungszuschuss: Arbeitslosengeld-I-Anspruch
- Voraussetzungen für den Gründungszuschuss: Die hauptberufliche Tätigkeit
- Voraussetzungen für den Gründungszuschuss: Der Businessplan
Wie wir bereits in den letzten Teilen unserer kleinen Serie zum Gründungszuschuss erfahren haben, gibt es bestimmte Voraussetzungen für dessen Gewährung. Eine davon ist ein Restanspruch auf Arbeitslosengeld I, über den wir im letzten Artikel berichtet haben. Heute soll es darum gehen, dass Sie den Gründungszuschuss nur dann erhalten können, wenn Sie hauptberuflich gründen.
Wann liegt eine hauptberufliche Neugründung vor?
Eine hauptberufliche Neugründung schließt eine vorher nebenberuflich ausgeübte Tätigkeit nicht aus. Sie können also schon vor der eigentlichen Gründung nebenberuflich selbstständig sein und bis zu 165 Euro zum Arbeitslosengeld I hinzuverdienen. Achten Sie jedoch darauf, dass Sie in diesem Fall nicht mehr als 14,9 Wochenstunden arbeiten. Ab einer Arbeitszeit von 15 Wochenstunden gelten Sie nämlich nicht mehr als arbeitslos und erhalten keinen Anspruch auf Gründungszuschuss mehr.
Ebenfalls liegt eine hauptberufliche Neugründung dann nicht vor, wenn Sie bereits vor der Arbeitslosigkeit selbstständig waren und aus den Einnahmen Ihren Lebensunterhalt bestreiten konnten.
Nebenberufliche Tätigkeiten schließen den Gründungszuschuss nicht aus
Wichtig für den Gründungszuschuss: Neben Ihrer hauptberuflichen Tätigkeit können Sie eine nebenberufliche, nichtselbstständige Tätigkeit in geringem Umfang ausüben. So wird beispielsweise ein 400-Euro-Job von den Arbeitsagenturen in der Regel anerkannt. Erzielen Sie höhere Einnahmen, etwa durch mehrere Nebentätigkeiten, können diese allerdings häufig zur Ablehnung des Gründungszuschusses führen. Das kann auch nachträglich passieren.
Stichtag beachten
Beachten Sie außerdem den Stichtag, an dem Sie gründen. Ab diesem Tag sind Sie nicht mehr arbeitslos und müssen sich selbst versichern. Sie erhalten kein Arbeitslosengeld I mehr, der Gründungszuschuss wird allerdings nahtlos weitergezahlt, wenn Sie den Antrag rechtzeitig gestellt haben.
Lesen Sie im nächsten Teil mehr zur dritten Voraussetzung für den Gründungszuschuss, dem Businessplan.
Quelle:
Eigene ErfahrungenBenutzer die diesen Artikel gelesen haben, haben auch folgende Artikel gelesen:
-
Lexikon
- Businessplan
- Gründungszuschuss
-
Magazin
- Voraussetzungen für den Gründungszuschuss: Der Businessplan
- Was muss ein Existenzgründer bei einem zusätzlichen Minijob bzw. einem 400 EUR Job beachten? FAQ 17
- Voraussetzungen für den Gründungszuschuss: Arbeitslosengeld-I-Anspruch
- Ein attraktives Geschenk vom Staat
- Gründer vor dem Aus: Zuschuss gestrichen
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