Verbrauchern dürfen nicht die Kosten der Zusendung der Ware auferlegt werden
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Der Fernabsatz ist in Deutschland rechtlich sehr gut geregelt, möchte man meinen. So gibt es bei einem Vertrag, der im Fernabsatz abgeschlossen wurde, stets ein Widerrufsrecht. Mindestens sieben Tage lang muss der Verbraucher Zeit haben, vom Vertragohne die Angabe von Gründen zurückzutreten. Üblich sind mittlerweile sogar eher 14 Tage Widerrufsrecht.
Sollten die bestellten Waren zwischenzeitlich geliefert und bezahlt worden sein, ist der Verkäufer der Ware verpflichtet, diese zurückzunehmen und das gezahlte Geld zu erstatten. Lediglich die Kosten für die Rücksendung der Waren dürfen dem Verbraucher zur Last gelegt werden.
Verbraucherzentrale NRW gegen Heinrich Heine
Der Versandhändler Heinrich Heine verfuhr nach diesen Richtlinien, legte allerdings in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen fest, dass die Verbraucher einen Versandkostenanteil von 4,95 Euro pro Bestellung zu tragen hatten. Dieser wurde auch bei einem erfolgten Widerruf nicht erstattet.
Die Verbraucherzentrale sah eine ungerechtfertigte Belastung des Verbrauchers als gegeben. Denn laut diesen Richtlinien müssen die Verbraucher nicht nur die Kosten für die Rücksendung, sondern auch die Kosten für die Zusendung der Waren tragen. Sie sind also mit der gesamten Beförderung der Waren belastet.
Bundesgerichtshof leitete den Fall an den Europäischen Gerichtshof weiter
Dieser entschied schlussendlich mit Urteil vom 15.04.2010, dass die Verbraucher lediglich die Kosten für die Rücksendung einer Ware tragen müssten, jedoch nicht die Kosten für die Zusendung. Würden diese Kosten vom Verbraucher ebenfalls getragen werden müssen, wäre das Ziel dieser Regelung, ihn von seinem Widerrufsrecht abzuhalten. Genau dies ist aber keinesfalls Sinn und Zweck des Widerrufsrechts.
Verbraucher sollten sich also künftig zur Wehr setzen, wenn sie von ihrem Widerrufsrecht Gebrauch machen und dann die Kosten der Zusendung der Waren zahlen sollen.
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