Unrealistische Rentabilitätsvorschau verwehrt nicht Anwendung der Kleinunternehmerregelung
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Existenzgründer müssen in der Rentabilitätsvorschau ihres Businessplans eine möglichst realistische Einschätzung des zu erzielenden Gesamtumsatzes abgeben, um den Gründungszuschuss bei der Bundesagentur für Arbeit zu beantragen. Einige Gründer glauben, nur wenn ihr junges Unternehmen hohe Umsatzerwartungen verspricht, erhalten sie denGründungszuschuss. Demnach fallen die Umsatzprognosen dieser Existenzgründer wesentlich großzügiger aus.
Möchte der Gründer allerdings die beliebte Kleinunternehmerregelung anwenden, um zumindest während des Gründungsjahres von der Umsatzsteuer befreit zu sein, muss der prognostizierte Umsatz unterhalb von 17.500,- EUR im Gründungsjahr bleiben. Einen solchen Fall hat das Finanzgericht Düsseldorf, unter dem Az. 1 K 3124/07 U am 20.06.2008 entschieden. Ein Existenzgründer hatte für das Gründungsjahr eine Umsatzprognose von 45.000,- EUR und für das Folgejahr von 50.000,- erstellt. Sein tatsächlicher Umsatz für das Gründungsjahr betrug jedoch nur 13.315,64 EUR.
Er hatte trotz der zu hoch prognostizierten Umsätze keine Umsatzsteuer ausgewiesen, obwohl er dazu verpflichtet gewesen wäre. Auf Grund seines tatsächlich sehr viel geringeren Umsatzes wollte der Gründer im Nachhinein die Kleinunternehmerregelung anwenden und auf eine Umsatzbesteuerung verzichten. Das Finanzamt verwehrte dem Unternehmer dies aufgrund seiner Prognose und verlangte die Nachversteuerung seiner Umsätze. Das Finanzgericht Düsseldorf entschied jedoch zu Gunsten des Unternehmers. Eine offensichtlich unrealistische und zu hohe Umsatzschätzung darf nicht die Anwendung der Kleinunternehmerregelung versagen, hieß es, so dass der Gründer trotz hoher Schätzung und niedrigen Realumsätzen die Regelung für Kleinunternehmer anwenden durfte.
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