Unfallversicherungsschutz auch im Ausland?

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Wenn Sie Ihre Mitarbeiter häufiger ins Ausland entsenden müssen, haben sie sich sicherlich schon des Öfteren gefragt, wie es im Ausland eigentlich mit dem Unfallversicherungsschutz aussieht. Und diese Frage stellen Sie sich durchaus zu Recht, denn hier muss stark differenziert werden.

Wann ein Unfallversicherungsschutz besteht

Damit der Schutz der Unfallversicherung bei Auslandseinsätzen eintreten kann, muss es sich zunächst um ein inländisches Arbeitsverhältnis handeln. Außerdem muss der Einsatz im Ausland von vornherein zeitlich befristet sein. Eine nachträgliche Befristung gilt indes nicht.
 
Der Versicherungsschutz muss jedoch verneint werden, wenn mit dem Mitarbeiter zwar ein inländisches Arbeitsverhältnis eingegangen wurde, dieses aber nur zum Zwecke der Auslandsentsendung besteht. Außerdem fällt der Unfallversicherungsschutz im Ausland flach, wenn der Auslandseinsatz zeitlich nicht befristet erfolgt und somit nicht klar ist, wann der Mitarbeiter nach Deutschland zurückkehren wird.
 
Wenn kein Versicherungsschutz besteht, kann dieser jedoch durchaus extra abgeschlossen werden. Kontaktieren Sie hierfür rechtzeitig vor Beginn der Dienstreise Ihre zuständige Berufsgenossenschaft. Stellen Sie einen Antrag auf Auslandsversicherungsschutz.

Was im Ausland versichert ist

Im Endeffekt sind im Ausland dieselben Tätigkeiten versichert wie auch im Heimatland. Dazu gehören alle beruflichen Tätigkeiten sowie die An- und Abreise. Hinzu kommen außerdem Fahrten zwischen dem Arbeitsort sowie der Unterkunft. Nicht versichert ist jegliche private Tätigkeit oder Freizeitbeschäftigung. Wenn ein Unfall bei einer privaten Beschäftigung passiert, ist für die Leistung die Auslandskrankenversicherung zuständig.

Ein Arbeitsunfall im Ausland – was nun?

Wenn der Fall tatsächlich eintritt und einem Mitarbeiter ein Arbeitsunfall passiert, ist das Vorgehen zunächst ähnlich wie bei einem Arbeitsunfall im Heimatland. Zunächst muss für die erste Hilfe und eine ärztliche Versorgung gesorgt werden. Um im Fall der Fälle schnell herauszufinden, wie vorzugehen ist, haben die meisten Berufsgenossenschaften für ihre Versicherten Notfallhotlines eingerichtet. Notieren Sie Ihren Mitarbeitern am besten diese Notfallrufnummern, damit sie sich im Notfall dort informieren können.
 
Sicherheitsreport der VBG 01/2011, S. 22

Quelle:
Eigene Erfahrungen

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