Unerwünschte Werbung nicht mehr länger dulden
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Wer ein eigenes Auto hat, weiß um die Problematik mit den vielen kleinen Visitenkärtchen, die immer wieder daran befestigt werden. Doch diese Art der Verteilung von Werbung ist nicht rechtens. Ein Gebrauchtwagenhändler hatte seine Vistenkarten mit Aussagen, wie „Wollen Sie Ihr Auto verkaufen? Dann rufen Sie uns an." verteilt, und zwar auf öffentlichen Parkplätzen. Von der Stadt erhielt der Händler einen Bußgeldbescheid über 200 Euro, den er jedoch nicht akzeptieren wollte.
Also landete die Sache vor Gericht, das jedoch die Ansicht der Stadt teilte. Es handele sich bei dieser Form der Werbung um eine genehmigungspflichtige Sondernutzung. Das Oberlandesgericht Düsseldorf entschied am 12.07.2010 unter den Aktenzeichen IV-4RBs 25/10 und IV-4Ws 57/10 Owi, dass das Verteilen von Visitenkarten auf öffentlichen Straßen über den bestimmungsgemäßen Gemeingebrauch der öffentlichen Straßen hinausgehe.
Sie seien schließlich dafür da, dass Autos dort fahren könnten und ein Ort der Kommunikation. Sobald jedoch die geschäftlichen Interessen überwiegen, wie es bei der Werbung der Gebrauchtwagenhändler der Fall sei, müsse eine Sondernutzungsgenehmigung bei der Straßenbaubehörde beantragt werden. Wird diese Aussage des Gerichts missachtet, riskieren die Händler ein saftiges Bußgeld.
Quelle:
in Anlehnung an: http://www.rechtstipps.deArtikel verfolgen
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kommentiert von Gast am 11. September 2010
Ich denke, dass sich hier nur wenige daran halten werden, außer das Busgeld ist richtig hoch. Wer sich nicht daran halten möcht und Visitenkarten benötigt, kann ja mal beim www.printshop-blogger.de vorbeischauen. Hier gibt es laufen Angebote an innovativen Drucksachen.