Umsatzsteuerheft für Reisegewerbetreibende?
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Gewerbetreibende, die von Haus zu Haus, auf öffentlichen Straßen und Plätzen oder anderen öffentlichen Orten Umsätze ausführen sind zur Führung eines Umsatzsteuerheftes verpflichtet. Der Unternehmer kann jedoch beim Finanzamt einen Antrag auf Befreiung zur Führung eines Umsatzsteuerheftes stellen, wenn er nach den gesetzlichen Vorschriften verpflichtet ist, Bücher zu führen. Gleiches gilt, wenn der Unternehmer freiwillig Bücher führt, es sich um einen landwirtschaftlichen Betrieb handelt oder der Unternehmer Zeitungen bzw. Zeitschriften verkauft. Verfügrung der Oberfinanzdirektion Koblenz vom 5.5.2008, Aktenzeichen 7389 A - St 44 2 Quelle: Der Steuerzahler, August 2008, S. 151
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