Umsatzsteuer für Kleinunternehmer: Ja oder Nein? So sieht das neue Wahlrecht aus
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Bei der Umsatzsteuer haben Kleinunternehmer regelmäßig die Möglichkeit, eine Option anzuwenden oder diese zu widerrufen. Sie können sich also entscheiden, ob Sie von der Umsatzsteuer befreit werden möchten oder doch eine Versteuerung anstreben.
Durch die Optierung zur Umsatzsteuerpflicht können Sie die Ihnen in Rechnung gestellten Vorsteuern beim Finanzamt geltend machen. Im Gegenzug sind Sie aber genauso verpflichtet, auf Ihren ausgehenden Rechnungen die Umsatzsteuer auszuweisen. In diesem Zusammenhang sind besonders die Finanz- und Grundstücksgeschäfte und die Vermietungsumsätze zu nennen.
Die alten und neuen Regelungen
Eine alte Regelung hierzu besagte, dass Sie die Option zur Umsatzsteuer bzw. den Widerruf selbiger ohne Fristeinhaltung umsetzen konnten. Das galt solange, bis der zugrunde liegendeSteuerbescheid eine materielle Bestandskraft erhielt. Sofern also Ihre Umsatzsteuerbescheide unter dem Vorbehalt der Nachprüfung erteilt wurden, konnten Sie das Ganze noch entsprechend ändern. Erst mit der Verjährungsfestsetzung erlosch dieses Recht.
Allerdings hat der BFH bereits vor mehr als zwei Jahren entschieden, dass nicht die materielle Bestandskraft, sondern die formelle Bestandskraft die Optierung beendete. Die Finanzverwaltung schloss sich diesem Urteil an und seit dem 01.11.2010 gilt eine langfristige Optierungsmöglichkeit nicht mehr.
Beispiel
An einem Beispiel lässt sich das Ganze besser erläutern. Sie erhalten einen Umsatzsteuerbescheid vom 01.08.2010. Dieser ermöglicht es Ihnen, die Optierung zur Umsatzsteuer oder den Widerruf der Option solange zu nutzen, bis die materielle Bestandskraft festgesetzt ist. Steht der Bescheid unter dem Vorbehalt der Nachprüfung und wird die Verjährung erst am 30.06.2012 festgesetzt, können Sie bis zu diesem Tag zur Umsatzsteuer optieren oder die Option widerrufen.
Erhalten Sie den gleichen Umsatzsteuerbescheid dagegen mit Datum vom 01.12.2010, dann haben Sie für die Optierung bzw. deren Widerruf lediglich Zeit, bis die Einspruchsfrist abgelaufen ist. Diese beträgt in der Regel einen Monat. Ab dem 03.01.2011 besteht für Sie also keine Möglichkeit mehr, Ihre Entscheidung zu ändern.
In Anlehnung an: http://www.selbststaendigentipps.de/
Quelle:
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