Bestandteile der Gewinnermittlung

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Abhängig von der Frage, ob der Existenzgründer eine Einnahme-Überschuss- Rechnung (EÜR) oder eine Bilanz erstellen muss, setzen sich diese Gewinnermittlungen ganz unterschiedlich zusammen.

Bilanzierende Unternehmen

So muss der bilanzierende Unternehmer neben der Bilanz eine Gewinn- und Verlustrechnung und  Kapitalgesellschaften zusätzlich einen Anhang, einen Anlagenspiegel sowie einen Lagebericht dem Jahresabschluss hinzufügen. Für die Erstellung einer Bilanz ist eine doppelte Buchführung nötig, welche nach den Vorschriften der GoB erstellt werden muss.

Nichtbilanzierende Untenehmen

Bei nichtbilanzierenden Unternehmern ist eine EÜR ausreichend. Einnahmen und Ausgaben werden nach dem so genannten Zufluss-Abfluss-Prinzip erfasst. Das heißt, sie werden erst ergebniswirksam, wenn tatsächlich Geld geflossen ist. Bei diesen so genannten 4/3 Rechnern ist es nicht notwendig, aber auch nicht verboten, eine doppelte Buchführung zu erstellen. Es genügt, sämtliche Ausgaben gegen die Einnahmen zu rechnen. Dabei sollten aber Abschreibungen gesondert erfasst werden. Ein Lagebericht, Anlagenspiegel, Anhang oder eine Gewinn- und Verlustrechnung ist nicht nötig.

Wer muss bilanzieren und wer nicht?

Zu den nichtbilanzierenden Unternehmen zählen im Übrigen regelmäßig Einzelunternehmen oder die GbR, aber auch Kleinunternehmer. Sie alle gelten, sofern sie nicht im Handelsregister eingetragen sind, nicht als Vollkaufmann und müssen somit die Pflichten der doppelten Buchführung auch nicht erfüllen. Das gilt allerdings nur bis zu bestimmten Umsatz- und Gewinngrenzen, die nicht überschritten werden dürfen.

Zu den bilanzierenden Unternehmen dagegen zählen vorwiegend die Kapitalgesellschaften, wie die GmbH, die AG oder auch der eingetragene Kaufmann (e. K.). Sie haben einen deutlich erhöhten Aufwand bei der korrekten Gewinnermittlung, sowie der Buchführung.
 

Quelle:
Eigene Erfahrungen

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