Kfz–Kosten, pauschal oder tatsächlicher Aufwand?

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Eine der häufigsten Fragen von Existenzgründern ist die der Behandlung von anfallenden Kfz Kosten. Benzin, Diesel, Reparaturen, Versicherungen oder Steuern stellen Betriebsausgaben für den Unternehmer dar. Jedoch gibt es verschiedene Methoden, um diese Kosten gewinnmindernd zum Ansatz zu bringen. Zuvor sollte die Frage der Zugehörigkeit des Fahrzeugs zumBetriebsvermögen geklärt werden.

Wann zählt ein Kfz zum Betriebsvermögen?

Aufgrund der betrieblichen Nutzung des Fahrzeugs kann eine Einordnung vorgenommen werden. Liegt der Prozentsatz der betrieblichen Nutzung unterhalb der 10% Marke, so handelt es sich bei dem Kfz um notwendiges Privatvermögen. Der Unternehmer hat dahingehend keinerlei Möglichkeiten das Fahrzeug in dasBetriebsvermögen aufzunehmen. Somit sind alle mit der Anschaffung im Zusammenhang stehenden Kosten nicht betrieblich abziehbar.

Bewegt sich die betriebliche Nutzung zwischen 10 und 50%, so besteht aufgrund des vorhandenen gewillkürten Betriebsvermögen ein Wahlrecht. Der Unternehmer kann entscheiden, ob das Fahrzeug Betriebsvermögen darstellt oder nicht.

Bei einer betrieblichen Nutzung über 50% besteht die Verpflichtung der Aufnahme des Kfz in das Betriebsvermögen.

Aus diesem Grund sollten Sie zunächst genau überlegen, ob das Kfz zum Betriebs- oder Privatvermögen zu zählen ist. Bei selteneren betrieblichen Fahrten kann es auch sinnvoll sein, das Kfz im Privatvermögen zu halten. Betriebliche Fahrten können dann mit der Kilometerpauschale berechnet werden. Im Falle von finanziellen Schwierigkeiten des Unternehmens ergibt sich bei dieser Verfahrensweise außerdem der Vorteil, dass das Kfz nicht gepfändet werden kann, sofern es nicht als Sicherheit einem Gläubiger gegenüber genutzt wird.

Wie die Kfz Kosten nun zu behandeln sind, erfahren Sie im Lexikon der Betriebsausgaben unter den Stichwort Kfz KostenFahrtkosten und Reisekosten.

Quelle:
Eigene Erfahrungen

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