Täglicher Wahnsinn in Handwerksbetrieben: Nörgeln, nerven, Rechnung kürzen
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Ein bekannter Inhaber einer Elektrofirma berichtete mir kürzlich von folgender haarsträubenden Geschichte:
Er hatte für einen Kunden Elektroinstallationen vorgenommen und stellte ihm schließlich eine Rechnung über 8.000 Euro aus. Diese blieb unbezahlt. Er fragte beim Kunden nach, woraufhin dieser ihn versuchte dazu zu überreden, seine Rechnung zu kürzen und ihm einen Nachlass zu gewähren. Nachdem der Elektriker dies ablehnte, ging der Kunde zur Offensive über: „Entweder Sie kürzen die Rechnung auf 6.000 Euro oder Sie bekommen überhaupt kein Geld von mir zu sehen!“
Solche Situationen werden für immer mehr HandwerkerAlltag. Die Kunden, die anstandslos ihre Rechnungen bezahlen, werden leider immer seltener. Beinahe jeder zweiten Rechnung müssen die Handwerker „nachlaufen“, um wenigstens einen Teil ihrer Arbeit bezahlt zu bekommen. Und wenn mit Kulanz gerade einmal nichts geht, dann werden einfach irgendwelche Mängel erfunden, aufgrund derer dann die Rechnung gekürzt werden soll.
Erste Konsequenzen
Erste Bau- und Handwerksbetriebe ziehen bereits Konsequenzen. Baufirmen berichten immer häufiger, dass sie keine Aufträge von Bauträgern mehr annehmen. Der fehlende Kontakt zum Kunden stellt sich hier leider überdurchschnittlich oft als Ansatzpunkt für die Kunden heraus, um unberechtigte Mängel und damit auch Abschläge bei der Rechnung geltend zu machen. Und auch bei der Annahme von Neukunden werden viele Unternehmer vorsichtiger – wenn das Bauchgefühl nicht stimmt, müssen Kunden inzwischen mit einer Absage rechnen. Viele Handwerker konzentrieren sich darauf, ihre Stammkunden zu 100 Prozent zufriedenzustellen, anstatt immer wieder Neukunden an Land zu ziehen, die später ohnehin wieder nur Ärger machen.
Recht auf Nachbesserung
Der Kunde darf nicht einfach willkürlich die Rechnung kürzen, wenn er das Gefühl hat, dass mangelhafte Arbeit abgeliefert wurde. Vielmehr muss er dem Handwerker zweimal die Möglichkeit zur Nachbesserung sowie eine weitere erfolglose Fristsetzung einräumen, bevor er die Rechnung mindern oder vom Vertrag zurücktreten darf. Ebenso wenig darf er einfach auf eigene Faust ein anderes Unternehmen mit der Mängelbeseitigung beauftragen, solange die vorgenannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind.
Eigentlich hat der Kunde ein Recht auf Nachbesserung. In diesem Fall können jedoch die Handwerker froh sein, dass ihnen diese Gelegenheit gegeben werden muss. Wenn sie nämlich auf der Nachbesserung statt einer Rechnungskürzung bestehen, kann so mancher Kunde in Bedrängnis kommen, wenn er sich die Mängel nur ausgedacht hat. Es empfiehlt sich daher für betroffene Handwerker, immer auf ihrer Pflicht zur Nachbesserung zu bestehen – zumal dies im Regelfall günstiger als eine saftige Rechnungskürzung ist.
Rechtssicherheit soweit möglich
Mit einigen Möglichkeiten lässt sich durchaus für Rechtssicherheit sorgen – allerdings verursachen Sie auch einen gewissen Aufwand. Zum einen ist es wichtig, dass zwischen dem Handwerker und dem Kunden ein schriftlicher Vertrag abgeschlossen wird. Dieser sollte detailliert Aufschluss darüber geben, welche Leistungen zu erbringen sind und wie das letztendliche Arbeitsergebnis auszusehen hat. So lassen sich später angebliche Mängel nicht mehr so leicht ausdenken.
Ebenso kann sich der Handwerker dadurch rückversichern, dass er sein Arbeitsergebnis festhält. Dies kann beispielsweise in Form von Fotografien erfolgen. Aber auch Tests und Messungen der Funktionalität sowie Unterlagen über Materialbestellungen oder Arbeitseinsätze der Mitarbeiter können später zu Nachweiszwecken dienen.
Quelle:
ProFirma, Juli/August 2011, S. 44 – 47Artikel verfolgen
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