So sieht die Rechtslage bei Spam-Mails aus

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Wenn Sie darüber nachdenken, mit Hilfe von E-Mails Werbung zu betreiben, sollten Sie auch die rechtliche Situation für E-Mail- Marketing kennen. Denn die wenigsten wissen, wie schnell sich eine Werbe-Mail in eine Spam-Mail verwandelt. Damit Sie von Anfang an bestens geschützt sind, klären wir Sie hier über die wichtigsten rechtlichen Regelungen auf.

E-Mails versenden kann strafbar sein

Grundsätzlich begehen Sie eine Straftat, wenn Sie E-Mails mit schädlichen Inhalten versenden. Das können beispielsweise pornographische Inhalte sein, sofern diese auch an Minderjährige verschickt werden. Aber genauso machen Sie sich strafbar, wenn Sie E-Mails mit betrügerischen Absichten im Inhalt versenden oder so genannte Phishing-Mails. Dabei handelt es sich um E-Mails, in denen der Empfänger dazu aufgefordert wird, etwa seine Bankseite aufzurufen und PIN, sowie TAN einzugeben. Der Link in der Mail führt jedoch zu einer gefälschten Seite. Mails, die Würmer oder Viren enthalten sind ebenfalls strafbar.

Des Weiteren dürfen Sie E-Mails nur dann versenden, wenn der Empfänger vorher seine ausdrückliche Zustimmung gegeben hat. Bewährt hat sich in diesem Fall das Opt-In-Verfahren. Hiermit kann nachgewiesen werden, dass die Erlaubnis zur Versendung von E-Mails auch tatsächlich vom Empfänger stammt.

Wann Werbe-E-Mails ohne ausdrückliche Zustimmung verschickt werden dürfen

Auf eine ausdrückliche Zustimmung verzichten können Sie dann, wenn Sie bereits mit einer Person in Geschäftskontakt stehen. Sie können ihr dann weitere Informationen, optimalerweise aufbauend auf der Anfrage oder Bestellung per E-Mail zusenden. Allerdings müssen Sie in jeder E-Mail darauf hinweisen, dass der Empfänger der Zusendung widersprechen kann. Einen solchen Widerspruch müssen Sie in jedem Fall akzeptieren und dürfen keine weiteren E-Mails mehr versenden.

Sollten Sie gegen diese Rechtslagen verstoßen, müssen Sie nicht nur mit Unterlassungsklagen und Schadenersatzansprüchen von Wettbewerbern oder Verbraucherzentralen rechnen. Es kann ebenfalls ein Gewinnabschöpfungsanspruch entstehen.

Ebenfalls müssen Sie darauf achten, dass bereits aus dem Header und der Betreffzeile hervorgeht, wer der Absender der E-Mail ist und worum es geht.

Quelle:
e-facts Nr. 17, März 2007, S. 5

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