So meldet man ein Gewerbe an
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Viele von Ihnen haben vielleicht schon die richtige Idee für eine Selbstständigkeit, sind sich aber noch unsicher, wie die Gründung erfolgen soll. Dabei kommt den meisten das Gewerbe in den Sinn. Allerdings ist nicht immer die Anmeldung eines Gewerbes erforderlich, da viele Tätigkeiten auch zu den freien Berufen zählen. Insbesondere künstlerische Tätigkeiten, der Beruf des Arztes und Anwalts zählen hierzu. Deshalb sollte zunächst, auch aus steuerrechtlicher Sicht, überlegt werden, ob man wirklich als Gewerbe auftreten muss.
Als Gewerbe wird dabei im Gesetz eine selbstständige, auf Dauer ausgeführte und mit Gewinnerzielungsabsicht verbundene Tätigkeit bezeichnet, die auf eigenen Namen und eigene Rechnung erfolgt. Wenn klar ist, dass es sich bei der eigenen Gründung um ein Gewerbe handelt, muss dieses entsprechend angemeldet werden.
Wo man das Gewerbe anmeldet
Das Gewerbe wird regelmäßig bei der Stadt angemeldet, in der der Sitz des Unternehmens liegen soll. Dabei liegen die Formulare oftmals schon im Internet vor, so dass sie zu Hause ausgefüllt werden können. Wichtige Angaben sind die Adresse des Unternehmens, die persönlichen Daten zum Gründer, sowie Angaben zu eventuellen Beschäftigten und dem Zweck des Unternehmens. Ebenfalls sollte angegeben werden, ob es sich um ein Haupt- oder ein Nebengewerbe handelt.
Nachdem die Stadt die Anmeldung geprüft hat, wird der Gewerbeschein erteilt. Dieser wird in Kopie automatisch an die zuständige IHK und das Finanzamt weitergeleitet. Bei Mitarbeitern, die angegeben wurden, ergeht auch eine Information an dieBundesagentur für Arbeit.
Die weiteren Fragebögen
Das Finanzamt wird nach der Anmeldung des Gewerbes einen steuerlichen Erfassungsbogen zusenden. In diesem müssen die ungefähren Umsätze und Gewinne, sowie Ausgaben angeführt werden. Wer seinen Gewinn sehr hoch ansetzt, muss mit der Festsetzung einer Einkommenssteuervorauszahlung rechnen.
Ebenfalls wird gefragt, ob die Soll- oder Ist-Versteuerung gewählt wird. Die Soll-Versteuerung ist gerade für Existenzgründer wenig geeignet, da die Umsatzsteuervorauszahlungen bereits mit Rechnungsstellung fällig werden. Bei der Ist-Versteuerung müssen diese Zahlungen erst mit Geldeingang durch den Kunden erfolgen. Zudem besteht die Möglichkeit, sich als Kleinunternehmer anzumelden, wenn gar keine Umsatzsteuer ausgewiesen werden soll. Möglich wird die Kleinunternehmerregelung bis zu einem jährlichen Umsatz von 17.500 Euro, danach ist man auf jeden Fall umsatzsteuerpflichtig.
Die IHK wird einen Gewerbetreibenden als Pflichtmitglied aufnehmen. Allerdings fällt bei kleinen Unternehmen bis zu einem Jahresgewinn von 5.200 Euro kein Beitrag an. Zusätzlich erhält man eine Betriebsnummer von derBundesagentur für Arbeit, wenn man ein Gewerbe angemeldet hat und Mitarbeiter beschäftigt. Diese ist entscheidend für die Zuordnung der Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen.
Quelle:
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Über den Autor

- Sabine Hutter
- Mein Name ist Sabine Hutter und ich bin als selbständige Autorin und Webtexterin tätig. Als Staatlich geprüfte Betriebswirtin habe ich mich auf die Themen Existenzgründung, Unternehmen und Personalwesen spezialisiert.
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