So machen Sie Übernachtungskosten beim Finanzamt geltend
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Die neuen Regelungen bezüglich der Übernachtungskosten sind seit dem 01.01.2010 in Kraft getreten. Demnach entfällt auf die Kosten einer Übernachtung nur noch ein Steuersatz von 7 Prozent. Dieser gilt jedoch nicht für Kosten, die nicht in direktem Zusammenhang mit denÜbernachtungskosten stehen, wie etwa das Frühstück. Das gilt selbst dann, wenn das Frühstück imÜbernachtungspreis enthalten ist.
Steuerliche Behandlung von Leistungen
Somit werden die Übernachtungen selbst mit 7 Prozent Umsatzsteuer belegt, das Frühstück, die Nutzung von Telefonen oder Fitnessgeräten weiterhin mit 19 Prozent. Ist das Frühstück im Preis für die Übernachtung enthalten, darf nach BMF-Schreiben vom 05.03.2010 auch weiterhin ein Pauschalbetrag von 4,80 EUR brutto abgezogen werden. Dabei sind jedoch 19 Prozent Umsatzsteuer anzusetzen.
Pauschale Beträge absetzen
Ebenfalls werden häufig bestimmte Nebenleistungen, die nicht in die Beherbergung fallen, als Sammelposten angegeben, was korrekt ist. Allerdings sollten Unternehmen auch hier auf die Steuersätze achten. Zulässig sind in der Regel nur pauschalierte Beträge, die dann auch den Arbeitnehmern ersetzt werden können.
Bei Unsicherheit sollten sich Unternehmen mit dem Steuerberater in Verbindung setzen. Das Finanzamt erkennt aber auch Buchungen nach dem bisherigen Verfahren an. Hierfür gilt eine Übergangsfrist von drei Monaten ab Bekanntgabe des Gesetzes.
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