So können Sie Überbrückungsgeld und ICH-AG-Förderung nutzen
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Sofern die Gründung Ihrer ersten Existenz nicht so verlaufen ist wie Sie es einst vorhatten und Sie das Unternehmen abmelden mussten, so besteht für die Zukunft immer noch die Chance eine weitere Förderung zur Gründung einer Existenz zu erhalten. Dazu müssen Sie nur einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren zwischen den beiden Anträgen verstreichen lassen, so dass 3. Sozialgesetzbuch (§ 57 Abs. 4 SGB III) in dem es heißt: „Die Förderung ist ausgeschlossen, wenn nach Beendigung einer Förderung der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit nach diesem Buch noch nicht 24 Monate vergangen sind; von dieser Frist kann wegen besonderer in der Person des Arbeitnehmers liegender Gründe abgesehen werden.“ Das Überbrückungsgeld unterscheidet sich von der ICH – AG – Förderung lediglich in der Tatsache, dass das Überbrückungsgeld bei der zweiten Beantragung ein neuesGeschäftskonzept verlangt, währenddem Sie bei der zweiten Beantragung des Existenzgründerzuschusses (ICH – AG) Ihre bisherige Geschäftsidee beibehalten können. Diese Vorgehensweise sollten Sie jedoch hinsichtlich der Insolvenz bzw. der Aufgabe Ihres ersten Geschäftes durch eine Umstrukturierung bzw. Sanierung überdenken, andernfalls ist ein erneuter Bankrott zum Greifen nahe. Derzeit erhalten Sie im Rahmen der ICH – AG – Förderung über drei Jahre eine Geldzuwendung für Ihre private Lebensführung. Im ersten Jahr ein Betrag von 600 EUR, im zweiten Jahr 360 EUR und im letzten Jahr 240 EUR. Die Höhe des Überbrückungsgeldes hängt von dem Ihnen zustehenden Anspruch auf Arbeitslosengeld ab.
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