So gründet ein deutsches Unternehmen eine Filiale in Österreich

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Unternehmer aus einem Land der EU oder aus den EWR-Staaten können in Österreich ohne eine Aufenthaltsgenehmigung arbeiten. Damit eine deutsche Firma eine ihrer Betriebsstätten auch in Österreich gründen kann, muss jedoch zunächst eine Existenzgründung in diesem Land erfolgen. Dazu ist im ersten Schritt eine Gewerbeanmeldung bei derjenigen Gewerbebehörde notwendig, in dessen Ort die Filiale in Zukunft stehen soll. Werden ihr alle geforderten Dokumente vorgelegt, kann die Tätigkeit noch am selben Tag begonnen werden.

Welche Unterlagen müssen für die Gewerbeanmeldung vorliegen?

Generell ist die Existenzgründung frei und jeder Person erlaubt, jedoch muss man abhängig von der Art der ausgeübten Tätigkeit bestimmte Sachverhalte nachweisen. In der Regel ist der Geschäftsführer oder der vertretungsbefugte Gesellschafter dazu verpflichtet, bei der Anzeige eines Unternehmens folgenden Unterlagen vorzulegen:

  1. ein Firmenbuchauszug der Erwerbsgesellschaft: der Gründer muss sein Gewerbe in diesem öffentlichen Register eintragen, was er bei jedem örtlich zuständigen Landgericht gebührenfrei vornehmen kann; der Eintrag ist verpflichtend und dient als Rechtssicherheit
  2. verschiedene persönliche Dokumente: dazu zählen unter anderem die Geburtsurkunde, der Meldezettel, der Nachweis der deutschen Staatsbürgerschaft und darüber hinaus (wenn vorhanden) die Heiratsurkunde und der Nachweis der Schul- und Berufsausbildung
  3. eine aktuelle Strafregisterbescheinigung: sie sollte nicht älter als drei Monate sein 
  4. eine formlose Erklärung, in dem die Gesellschafter oder der Geschäftsführer bescheinigen, dass sie in den vergangenen drei Jahren keine Konkursabweisung in der EU oder im weiteren Ausland hatten; ein vorgefertigtes Formular ist bei der Gewerbebehörde erhältlich
  5. ein Befähigungsnachweis: dazu müssen alle Dokumente eingereicht werden wie Schul- und Universitätszeugnisse sowie Ausbildungszeugnisse, die die Qualifikationen des Geschäftsführers belegen; eventuell erfolgt zudem eine Nachprüfung der Bescheinigungen oder ein Eignungstest

Filialgründung und Firmengründung: Was sind die Unterschiede?

Sobald ein Unternehmer eine Stammgewerbeberechtigung in Österreich besitzt, d.h. ein Gewerbe angemeldet hat, kann er eine weitere Filiale anzeigen. Dazu muss er sich in der Regel an die Bezirkshauptmannschaft oder in den so genannten Statutarstädten (d.h. österreichische Städte, die ein eigenes Stadtrecht besitzen) an das Magistrat und in Wien an das Magistratische Bezirksamt oder die MA 63 wenden. Bei der Anmeldung einer Niederlassung in Form einer Filiale reicht es aus, wenn folgende Unterlagen formlos eingereicht werden:

  • Name des Gewerbeinhabers
  • Gewerbewortlaut
  • Gewerbestandort
  • Standort der weiteren Niederlassung
  • Gewerberegisterzahl
  • Datum des Beginns der Gewerbeausübung in der neuen Betriebsstätte

Solange es sich bei der Niederlassung nicht um ein Waffengewerbe, um ein Pyrotechnik- und Sprengungsunternehmen oder um einen Rauchfangkehrer handelt, erfolgt die Anzeige der weiteren Betriebsstätte gebührenfrei.

Was sind freie und reglementierte Gewerbe?

Wer ein freies Gewerbe starten will, muss sich um keinen Befähigungsnachweis bemühen. Dies ist nur der Fall für Unternehmen, die eine Tätigkeit ausüben wollen, welche bestimmte Qualifikationen voraussetzt und daher rechtlich an bestimmten Vorgaben gebunden ist. Beim Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend ist eine Liste sowohl für die freien als auch für die reglementierten Berufe erhältlich.

Liste reglementierte Gewerbe

Liste freie Gewerbe

Jeder einzelne Beruf ist in den Listen genau kategorisiert.


Quelle:
Eigene Erfahrungen

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