"Sind Sie schwanger?" - grenzwertige Fragen im Vorstellungsgespräch

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Das Vorstellungsgespräch ist spätestens seit Einführung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes, kurz AGG, deutlich schwieriger geworden. Schon immer gab es Fragestellungen, die vom Bewerber bewusst mit Lügen beantwortet werden durften. Neuerdings gibt es jedoch sogar haftungsrechtliche Ansprüche bei Fragestellungen, die gegen das AGG verstoßen und somit eine Diskriminierung bewirken können. Für Arbeitgeber wirft dies einige Fragen auf, wie denn das Vorstellungsgespräch ohne Verletzung aktueller Gesetze geführt werden kann.

Die Ausgangssituation

Das Ziel, das Arbeitgeber und Bewerber verfolgen, könnte unterschiedlicher nicht sein. Der Arbeitgeber scheut sich vor der Einstellung einer Person, die er nicht genau einschätzen kann. Deshalb versucht er so viel wie möglich über sie herauszufinden. Der Arbeitnehmer dagegen will natürlich keine negativen Ereignisse in seinem Leben aufdecken. In gewisser Weise ist er sogar berechtigt zu lügen.

Dies gilt generell für alle unzulässigen Fragen im Bewerbungsgespräch, wie die Frage nach bestehenden oder geplanten Schwangerschaften oder der Religionszugehörigkeit. Wobei in letzterem Falle Ausnahmen für religiöse Gemeinschaften und Arbeitgeber gelten. Lügt der Arbeitnehmer dagegen bei einer zulässigen Frage, etwa nach der beruflichen Laufbahn, kann der Arbeitgeber den Arbeitsvertrag anfechten, wenn er die Lüge aufdeckt.

Diese Fragen sind immer verboten

Grundsätzlich verbotene Fragen gibt es nur wenige, diese müssen jedoch umso genauer beachtet werden. Die Frage nach der Schwangerschaft ist ausnahmslos unzulässig, ebenso wie die Frage nach Wehr- oder Ersatzdienst. Diese stellen jeweils eine Diskriminierung nach dem Geschlecht dar.

Generell verboten sind Fragen nach der Zugehörigkeit einer Gewerkschaft oder einer politischen Partei - das ist sogar im Grundgesetz verankert. Ebenfalls darf nicht nach der Rasse oder der ethnischen Herkunft gefragt werden. Allerdings kann der Arbeitsvertrag vom Vorliegen einer Arbeitserlaubnis abhängig gemacht werden.

Diese Fragen sind manchmal erlaubt

Eine Frage nach der sexuellen Identität ist nur bei Kirchen und Religionsgemeinschaften zulässig, in allen anderen Bereichen ist sie verboten. Gleiches gilt für die Frage nach Religionszugehörigkeit und Glauben. Nach bestehenden Krankheiten, insbesondere ansteckenden Krankheiten oder gar AIDS, darf nur in Gesundheitsberufen gefragt werden, sofern sich die Krankheit auf die Arbeit auswirken kann.

Die Frage nach einer einstigen Stasi-Tätigkeit ist nur dann erlaubt, wenn eine Einstellung im öffentlichen Dienst, in einer höheren Hierarchieebene geplant ist. Fragen nach den Vermögensverhältnissen sind bei Bankangestellten erlaubt, Fragen nach Vorstrafen nur, wenn diese auf den Beruf Auswirkungen hätten.

Die Frage nach einer Behinderung kann erlaubt sein, wenn dies bereits in der Stellenausschreibung angekündigt wurde, etwa mit der Information, dass behinderte Bewerber eingestellt werden sollen, um die entsprechende Quote im Betrieb zu erhöhen.

Von sich aus muss der Arbeitnehmer dagegen auf Hemmnisse der Arbeitsleistung hinweisen. Hierzu zählen ansteckende Krankheiten in Gesundheitsberufen oder die Verhinderung des Arbeitsantritts aufgrund einer bereits bewilligten Kur. Werden diese Angaben nicht gemacht, hat der Arbeitgeber das Recht, den Vertrag anzufechten.


Quelle:
Pro Firma 11/2009, S. 42-43

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