Sind die Kosten für das Arbeitszimmer abzugsfähig?

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Bei der steuerlichen Anerkennung eines häuslichen Arbeitszimmers gilt das „Alles oder Nichts Prinzip“. So ist ein Betriebsausgabenabzug nur dann zulässig, wenn das häusliche Arbeitszimmer Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung des Steuerpflichtigen ist. Ist das nicht der Fall, gilt ein striktes Abzugsverbot gem. § 4 (5) Nr. 6b EStG.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat festgelegt, in welchem Fall es sich um ein Arbeitszimmer handelt:

Ein häusliches Arbeitszimmer ist ein Raum, der seiner Lage, Funktion und Ausstattung nach in die häusliche Sphäre des Steuerpflichtigen eingebunden ist, vorwiegend der Erledigung gedanklicher, schriftlicher, verwaltungstechnischer oder -organisatorischer Arbeiten dient (>BFH-Urteile vom 19. September 2002, - VI R 70/01 -, BStBl II 2003 S. 139 und vom 16. Oktober 2002, - XI R 89/00 -, BStBl II 2003 S. 185) und ausschließlich oder nahezu ausschließlich zu betrieblichen und/oder beruflichen Zwecken genutzt wird.

Häuslich oder Außerhäuslich?

Das Abzugsverbot gilt nur für das häusliche Arbeitszimmer. Bei einem außerhäuslichen Arbeitszimmer muss sich der Unternehmer keine Gedanken über den Umfang der Nutzung machen. Die Aufwendungen für ein außerhäusliches Arbeitszimmer sind im vollen Umfang Betriebsausgaben. Zur Abgrenzung zwischen häuslich und außerhäuslich dient das BMF Schreiben vom 3. April 2007 Az. IV B 2.

BMF Schreiben Abgrenzung häusliches und außerhäusliches Arbeitszimmer (PDF 65 KB)

Sonstige Räume

Werden sonstige Räume, die nicht dem Typus des häuslichen Arbeitszimmers entsprechen, beruflich genutzt, sind die Aufwendungen unbeschränkt als Betriebsausgaben abzugsfähig, gem. BFH Urteil VI R 15/07 vom 26. März 2009. Als sonstige Räume werden bspw. ein Lager, die Werkstatt oder als Ausstellungsraum genutzter Raum angesehen.

Nutzt ein Arbeitnehmer Räume zu beruflichen Zwecken, die nicht dem Typus des häuslichen Arbeitszimmers zugeordnet werden können, sind die durch die berufliche Nutzung veranlassten Aufwendungen grundsätzlich uneingeschränkt als Werbungskosten gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) abziehbar.

BFH Urteil vom 26. März 2009 VI R 15/07 (PDF 16 KB)

Arbeitsmittel im Arbeitszimmer

Arbeitsmittel, wie der Schreibtisch oder Regale gehören nicht zur Ausstattung eines Arbeitszimmers gem. BFH-Urteil vom 21. November 1997 Aktenzeichen: VI R 4/97, BStBl 1998 II S. 351. Damit sind Arbeitsmittel nicht an die Abzugsfähigkeit des Arbeitszimmers gebunden. Solange Arbeitsmittel überwiegend beruflich genutzt werden, sind die Aufwendungen als Betriebsausgabe abzugsfähig.

Jedoch fielen die Aufwendungen für Einrichtungsgegenstände, die als Arbeitsmittel i. S. des § 9 Abs. 1 Nr. 6 EStG zu beurteilen seien, nicht unter das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG.

BFH Urteil vom 21. November 1997  VI R 4/97 (PDF 96 KB)

 

Quelle:
Eigene Erfahrungen

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