Seit 2008 gelten neue Regeln für die Gewerbesteuer
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Ursprünglich war eine Vereinfachung der gewerbesteuerlichen Regelungen geplant. Ebenfalls sollte die Gewerbesteuer selber sinken. Übriggeblieben ist im parlamentarischen Verfahren jedoch nur eine Veränderung verbunden mit einer Steuererhöhung in nicht wenigen Fällen.
Veränderungen ab 2008 im Vergleich zur bisherigen Regelung
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2007 |
2008 |
Staffeltarif und Steuermesszahl | ||
Einzelunternehmer und Personengesellschaften |
Die Steuermesszahl steigt in Stufen von je 12.000,- EUR von 1% bis 5% bei einem Gewerbeertrag von 72.500,- EUR. Dieser Staffeltarif wirkt nach Abzug eines Freibetrages von 24.500,- EUR. |
Wegfall des Staffeltarifes und Einführung einer einheitlichen Steuermesszahl von 3,5% für alle Gewerbebetriebe. Für Einzelunternehmer und Personengesellschaften bleibt der Freibetrag von 24.500,- EUR bestehen. |
Kapitalgesellschaften |
Anwendung einer einheitlichen Steuermesszahl von 5%. |
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Betriebsausgabenabzug | ||
Einzelunternehmer und Personengesellschaften |
Die Gewerbesteuer ist als Betriebsausgabe abzugsfähig und mindert das zu versteuernde Einkommen. Dadurch sinkt gleichfalls die Bemessungsgrundlage der Gewerbesteuer – der Gewerbeertrag. |
Keine Abzugsfähigkeit als Betriebsausgabe. Nebenleistungen zur Gewerbesteuer (z. B. Verspätungszuschläge oder Verzugszinsen) sind ebenfalls nicht mehr als Betriebsausgabe abzugsfähig. Gewerbesteuererstattungen sind daher auch keine Betriebseinnahmen mehr. |
Kapitalgesellschaften | ||
Gewerbesteueranrechnung | ||
Einzelunternehmer und Personengesellschaften |
Anrechnung mit dem 1,8-fachen Gewerbesteuermessbetrag auf die Einkommensteuer. |
Anrechnung mit dem 3,8-fachen Gewerbesteuermessbetrag auf die Einkommensteuer. |
Kapitalgesellschaften |
Keine Anrechnungsmöglichkeit. |
Keine Anrechnungsmöglichkeit. |
Vorteile der neuen Gewerbesteuer
Die Vorteile der neuen Steuerbemessung muss man leider mit der Lupe suchen: „Kleinere“ Einzel- und Personengesellschaften bezahlen durch die einheitliche Steuermesszahl von 3,5% mehr als durch die Staffelmethode. Es profitieren vor allem die Kapitalgesellschaften, deren Messzahlsatz von 5% auf 3,5% sinkt.
Die Gewerbesteuer lässt sich zwar nicht mehr als Betriebsausgabe bei der Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer absetzen, dafür steigt allerdings der Faktor für die Anrechnung der Gewerbeteuer auf die Einkommensteuer von 1,8 auf 3,8.
Ermittlung des Gewerbeertrages
Der Gewerbeertrag ist die Besteuerungsgrundlage. Um ihn zu ermitteln, sind dem einkommens- bzw. körperschaftssteuerlichen Gewinn bestimmte Beträge wieder hinzuzurechnen (Hinzurechnung) oder abzuziehen (Kürzungen).
Wichtige Positionen der Hinzurechnung lt. § 8 Gewerbesteuergesetz (GewStG)
Finanzierungsentgelte |
Hinzurechnung in Höhe von |
100% |
|
Rentenzahlungen und dauernde Lasten |
100% |
Gewinnanteile stiller Gesellschafter |
100% |
Mieten, Pachten und Leasingraten für bewegliche Anlagegüter |
20% |
Mieten, Pachten und Leasingraten für unbewegliche Anlagegüter |
65% |
Entgelte für Rechteüberlassungen (Konzessionen und Lizenzen) |
25% |
Vom Gesamtbetrag der Finanzierungsentgelte kann ein Freibetrag von 100.000,- EUR abgezogen werden. Es verbleibt ein Saldo, davon stellen 25% den Gesamtbetrag der Hinzurechnungen aus Finanzierungsentgelten dar. Dieser Betrag wird zum ursprünglichen Gewerbeertrag addiert. Von diesem korrigierten Gewerbeertrag werden 3,5% ermittelt, die so genannte Steuermesszahl. Das Ergebnis ist der Messbetrag. Dieser wird anschließend mit dem Hebesatz der Gemeinde multipliziert. Das Ergebnis ist die zu zahlende Gewerbesteuer.
Kürzungen nach dem GewStG
Im § 9 GewStG sind die vorzunehmenden Kürzungen geregelt.
Beispiel für Einzelunternehmen und Personengesellschaften
Gewerbeertrag (Hinzurechnungen und Kürzungen sind berücksichtigt) 121.500,- EUR
abzüglich Freibetrag 24.500,- EUR
Gewerbeertrag 97.000,- EUR
97.000,- EUR x Steuermesszahl 3,5% = Messbetrag 3.395,- EUR.
Messbetrag 3.395,- EUR x Hebesatz der Gemeinde (z. B. Berlin 410%) = Gewerbesteuer 13.919,50 EUR
Beispiel für Kapitalgesellschaften
Gewerbeertrag (Hinzurechnungen und Kürzungen sind berücksichtigt) 121.500,- EUR
abzüglich Freibetrag 0,- EUR
Gewerbeertrag 121.500,- EUR
121.500,- EUR x Steuermesszahl 3,5% = Messbetrag 4.252,50 EUR.
Messbetrag 4.252,50 EUR x Hebesatz der Gemeinde (z. B. Berlin 410%) = Gewerbesteuer 17.435,25 EUR.
Bei identischem Gewerbeertrag ist die Gewerbesteuer, aufgrund des Freibetrages, bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften niedriger als bei Kapitalgesellschaften.
Quelle:
Eigene ErfahrungenBenutzer die diesen Artikel gelesen haben, haben auch folgende Artikel gelesen:
-
Lexikon
- Freibetrag
- Verzugszinsen
- Gewerbesteuer
- Zinsen
- Steuermesszahl
-
Magazin
- Gewerbesteuer keine Betriebsausgabe mehr
- Härteausgleich für Kleingewerbetreibende
- Diese Steuern müssen auch Freiberufler entrichten
- Gewerbesteuereinsparungen nur für Großunternehmen
-
Online Rechner
- Gewerbesteuer
-
Ratgeber Fragen
- Wie berechne ich die Gewerbesteuer?
- Einnahme - Überschußrechnung
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