Scoring-Novelle betrifft viele Unternehmen
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Seit dem 1. April 2010 ist die so genannte Scoring-Novelle in Kraft getreten. Viele kleine und mittelständische Unternehmen haben sich nicht näher damit befasst, da sie selbst keine eigenen Scoring-Verfahren anwenden. Dennoch ist die Scoring-Novelle auch für sie von Bedeutung, denn sie betrifft alle Unternehmen, die ein Mahnwesen mithilfe von Kreditversicherungen und Inkasso-Unternehmen betreiben.
Scoring-Novelle und der Datenschutz
Es geht bei der Scoring-Novelle vorrangig darum, den Datenschutz der Schuldner sicherzustellen. Denn die Daten der Schuldner müssen automatisch an einen Kreditversicherer oder ein Inkasso-Unternehmen weitergeleitet werden, da andernfalls die Forderung nicht ausgeglichen bzw. eingetrieben werden kann. Da nun aber Inkasso-Unternehmen und Kreditversicherer die Daten gerne für eigene Scoring-Modelle nutzen, müssen einige Dinge beim Mahnwesen beachtet werden. So sollte grundsätzlich vereinbart werden, dass das Inkasso-Unternehmen die Daten lediglich zum Forderungseinzug verwendet, nicht jedoch für Scoring-Modelle.
Weitere Regelungen der Scoring-Novelle
Weitere Neuregelungen, die es umzusetzen gilt, sind die folgenden:
- Sämtliche Daten, die bei Übergabe an das Inkasso-Unternehmen noch nicht rechtssicher festgestellt sind, unterliegen den neuen Regelungen.
- Unternehmen müssen Schuldner künftig mindestens zwei Mal schriftlich mahnen. Vorher ist die Datenübermittlung nicht erlaubt.
- Die Datenübermittlung selbst kann frühestens vier Wochen nach der ersten Mahnung erfolgen, andernfalls ist das ein Verstoß gegen die Scoring-Novelle.
- Ebenfalls müssen Unternehmen den Schuldner auf die Datenübermittlung hinweisen, allerdings frühestens mit der ersten Mahnung. Bei einer vorherigen In-Kenntnis-Setzung des Schuldners ist diese nicht rechtens.
- Eine Datenübermittlung ist verboten, wenn der Schuldner die Forderung bestreitet. Der Grund für das Bestreiten der Forderung muss dokumentiert werden.
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kommentiert von Gast am 28. Juni 2010
Aus der Novelle ergeben sich keine Änderungen für Gläubiger, die offene Forderungen an ein Inkassounternehmen zum Realisieren übergeben. Die mit der Novelle neu eingeführten Bestimmungen zu § 28a BDSG regeln vielmehr ausschliesslich die Arbeit von Auskunfteien. Siehe: http://www.adf-inkasso.de/inkasso_news/100401.htm Wenn dagegen GläubigerInkassounternehmen mit dem Einziehen von Forderungen beauftragen, dürfen sie ihnen auch weiterhin Daten ihrer Schuldner übermitteln. Dies ist in § 28 Abs. 1 BDSG geregelt.