Scoring-Novelle betrifft viele Unternehmen

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Seit dem 1. April 2010 ist die so genannte Scoring-Novelle in Kraft getreten. Viele kleine und mittelständische Unternehmen haben sich nicht näher damit befasst, da sie selbst keine eigenen Scoring-Verfahren anwenden. Dennoch ist die Scoring-Novelle auch für sie von Bedeutung, denn sie betrifft alle Unternehmen, die ein Mahnwesen mithilfe von Kreditversicherungen und Inkasso-Unternehmen betreiben.

Scoring-Novelle und der Datenschutz

Es geht bei der Scoring-Novelle vorrangig darum, den Datenschutz der Schuldner sicherzustellen. Denn die Daten der Schuldner müssen automatisch an einen Kreditversicherer oder ein Inkasso-Unternehmen weitergeleitet werden, da andernfalls die Forderung nicht ausgeglichen bzw. eingetrieben werden kann. Da nun aber Inkasso-Unternehmen und Kreditversicherer die Daten gerne für eigene Scoring-Modelle nutzen, müssen einige Dinge beim Mahnwesen beachtet werden. So sollte grundsätzlich vereinbart werden, dass das Inkasso-Unternehmen die Daten lediglich zum Forderungseinzug verwendet, nicht jedoch für Scoring-Modelle.

Weitere Regelungen der Scoring-Novelle

Weitere Neuregelungen, die es umzusetzen gilt, sind die folgenden:

  • Sämtliche Daten, die bei Übergabe an das Inkasso-Unternehmen noch nicht rechtssicher festgestellt sind, unterliegen den neuen Regelungen.
  • Unternehmen müssen Schuldner künftig mindestens zwei Mal schriftlich mahnen. Vorher ist die Datenübermittlung nicht erlaubt.
  • Die Datenübermittlung selbst kann frühestens vier Wochen nach der ersten Mahnung erfolgen, andernfalls ist das ein Verstoß gegen die Scoring-Novelle.
  • Ebenfalls müssen Unternehmen den Schuldner auf die Datenübermittlung hinweisen, allerdings frühestens mit der ersten Mahnung. Bei einer vorherigen In-Kenntnis-Setzung des Schuldners ist diese nicht rechtens.
  • Eine Datenübermittlung ist verboten, wenn der Schuldner die Forderung bestreitet. Der Grund für das Bestreiten der Forderung muss dokumentiert werden.
Quelle:
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Kommentare

  • Aus der Novelle ergeben sich keine Änderungen für Gläubiger, die offene Forderungen an ein Inkassounternehmen zum Realisieren übergeben. Die mit der Novelle neu eingeführten Bestimmungen zu § 28a BDSG regeln vielmehr ausschliesslich die Arbeit von Auskunfteien. Siehe: http://www.adf-inkasso.de/inkasso_news/100401.htm Wenn dagegen GläubigerInkassounternehmen mit dem Einziehen von Forderungen beauftragen, dürfen sie ihnen auch weiterhin Daten ihrer Schuldner übermitteln. Dies ist in § 28 Abs. 1 BDSG geregelt.


Über den Autor

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  • Sabine Hutter
  • Mein Name ist Sabine Hutter und ich bin als selbständige Autorin und Webtexterin tätig. Als Staatlich geprüfte Betriebswirtin habe ich mich auf die Themen Existenzgründung, Unternehmen und Personalwesen spezialisiert.
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