Scheinselbständigkeit - Woran erkenne ich, ob ich scheinselbständig bin?
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Selbständigkeit ist zunächst einmal eine Art der Beschäftigung, die eine freie Erfüllung von Arbeiten voraussetzt. Nicht selten sind aber Selbständige aus der Perspektive der Rechtsprechung keine echten Selbständigen. Hier wird von einer Scheinselbständigkeit gesprochen, die sowohl für Auftraggeber als auch für den Auftragnehmer, also den Scheinselbständigen, die Rechtslage hinsichtlich seines Arbeitsverhältnisses deutlich verändert. Wichtige Kriterien, die auf eine Scheinselbständigkeit hindeuten, sind im Nachfolgenden zusammengefasst.
Eingliederung in die Betriebsabläufe
Ein wichtiger Aspekt, der für eine Scheinselbständigkeit spricht, ist gegeben, wenn der Auftragnehmer wie ein Mitarbeiter in die Strukturen und Abläufe des beauftragenden Unternehmens eingegliedert ist. Diese Eingliederung kann mit einem festen Arbeitsplatz im Unternehmen beginnen und bis zur Vertretung von abwesenden Mitarbeitern reichen.
Schriftlicher Arbeitsvertrag
Wurde zu Beginn einer Tätigkeit ein schriftlicher Arbeitsvertrag fixiert, ist dies ein weiterer Hinweis auf eine Scheinselbständigkeit, also eine weisungsgebundene Erfüllung von Aufträgen, die den Charakter der Selbständigkeit nicht mehr erfüllt. Der Arbeitsvertrag regelt über die Aufgabenstellung hinaus auch andere Belange wie den Arbeitsort oder auch die Arbeitszeit bzw. das finanzielle Entgelt.
Arbeitszeit und Arbeitsort
Der Auftraggeber gibt dem Mitarbeiter nicht nur die Arbeitszeiten, sondern auch den Ort zur Erfüllung der Arbeit und auch die Art der Erfüllung der Aufgabe vor - hier ist ein wichtiger Aspekt der Scheinselbständigkeit erfüllt. Der Mitarbeiter kann in diesem Falle seine Arbeitszeiten und Arbeitsorte nicht frei wählen.
Vergütung
Wenn die Vergütung in der Höhe im Wesentlichen der entspricht, die auch angestellte Mitarbeiter für die Tätigkeit erhalten, ist der Unternehmer Scheinselbständig. Es erfolgt eine Bezahlung, die einem Gehalt oder Lohn sehr ähnlich ist.
Berufsgenossenschaft
Ist ein Mitarbeiter durch den Arbeitgeber bei der Berufsgenossenschaft gemeldet, ist dies ein Hinweis auf eine abhängige Beschäftigung, denn Selbständige wickeln ihre Mitgliedschaft in der Berufsgenossenschaft eigenverantwortlich ab.
Erfüllung der Tätigkeit
Der Mitarbeiter erfüllt die Scheinselbständigkeit erst dann, wenn er der vereinbarten Tätigkeit auch in der Realität nachgeht, das heißt, die beauftragen Aufgaben auch erfüllt.
Regelmäßige Bezahlung
Der Mitarbeiter wird regelmäßig für seine Tätigkeit in vereinbartet Höhe vergütet. Die Bezahlung erfolgt nicht per Rechnungsstellung und auch nicht in Abhängigkeit von den real erfüllten Aufgaben.
Lohnsteuer
Für die erbrachten Tätigkeiten werden regelmäßig Lohnsteuerabzüge vorgenommen, die auch abgeführt werden. Ein Selbständiger ist für seine steuerlichen Angelegenheiten selbst verantwortlich.
Gehaltsverfügung
Der Mitarbeiter erhält regelmäßige Entgeltleistungen und er darf über diese auch in voller Höhe selbst verfügen.
Erfolg des Unternehmens
Der Mitarbeiter wird vom Unternehmen beschäftigt, erhält eine Bezahlung für seine Tätigkeit, ist aber an den Erfolgen des Unternehmens nicht selbst beteiligt oder für diese verantwortlich.
Zusatzleistungen
Der Mitarbeiter erhält zusätzliche Leistungen zu seinem Entgelt, die auch bereits im Vorfeld entsprechend vereinbart wurden und die für dessen Leistungen angemessen erscheinen. Hierzu gehören Gratifikationen, Firmen- Pkw oder andere Zusatzleistungen.
Bürgschaften
Der Mitarbeiter haftet für Kredite, die das Unternehmen anbelangen, für das er tätig ist und für Bürgschaften, die das Unternehmen betreffen, in keiner Weise - auch nicht mit seinem Privatvermögen. Der Mitarbeiter hat keinerlei finanzielle Verantwortung für das Unternehmen.
Firmenkonto
Der Mitarbeiter ist an dem Firmenkonto oder den Firmenkonten in keiner Weise beteiligt und ist auch nicht als Mitinhaber des oder der Konten geführt. Der Mitarbeiter hat auch keinen Zugriff oder Verfügungsgewalt über das Firmenkonto.
Urlaubsgewährung
Dem Mitarbeiter wird vom Unternehmen der Urlaub gewährt, das heißt, er nimmt diesen nicht nach eigenen Wünschen, wie es für einen Selbständigen üblich wäre. Auch die Anzahl der Urlaubstage pro Jahr werden vom Unternehmen vorgegeben.
Angemessenheit der Bezahlung
Die Bezahlung des Mitarbeiters wird an dessen gestellte Aufgaben in angemessener Weise vereinbart und auch geleistet. Er erhält sein Entgelt in Abhängigkeit von den - möglicherweise auch im Vertrag - beauftragen Aufgaben in angemessener und vorab vereinbarter Weise regelmäßig.
Quelle:
Eigene ErfahrungenBenutzer die diesen Artikel gelesen haben, haben auch folgende Artikel gelesen:
-
Lexikon
- Scheinselbständigkeit
- Freelancer
- Arbeitsvertrag
- Gehalt
- Berufsgenossenschaft
-
Magazin
- Wann ist ein Unternehmer Scheinselbständig? FAQ 19
- Härteausgleich für Kleingewerbetreibende
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Über den Autor

- Sabine Hutter
- Mein Name ist Sabine Hutter und ich bin als selbständige Autorin und Webtexterin tätig. Als Staatlich geprüfte Betriebswirtin habe ich mich auf die Themen Existenzgründung, Unternehmen und Personalwesen spezialisiert.
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