Rückzahlungspflicht beim Gründungszuschuss
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Ab dem 1. November 2011 treten die neuen Gesetzesänderungen für den Gründungszuschuss in Kraft. Ab diesem Zeitpunkt gibt es wesentliche Änderungen für Arbeitslose, die eine Selbstständigkeit planen. Die ab November geltenden Regelungen umfassen unter anderem einen kürzeren Förderungszeitraum, weniger Fördermittel und einen Wegfall des Rechtsanspruchs auf die Förderung. Der Gründungzuschuss, der von der Bundesagentur für Arbeit bezahlt wird, war bisher auch nicht rückzahlungspflichtig.
Gibt es eine Rückzahlungspflicht?
In einem Expertengespräch mit Dr. Andreas Lutz konnte das Gründerlexikon klären, ob der Gründungszuschuss bei Erfolglosigkeit in dem neuen Gesetz rückzahlungspflichtig ist.
Dr. Andreas Lutz: "Zu einer Rückzahlungsforderung kann es nur kommen, wenn man bewusst falsche Angaben gemacht hat bei der Antragstellung oder der Informationspflichten nicht nachgekommen ist, also z.B. nicht gemeldet hat, dass man nicht mehr hauptberuflich selbständig ist."
Diese Aussage ist für alle Selbstständigen eine Erleichterung, denn somit ist die Befürchtung, dass es für den neuen Gründungszuschuss eine Rückzahlungspflicht bei Erfolglosigkeit gibt, aufgehoben. Die Ausnahme bilden Gründer, bei denen ein Täuschungsversuch gegenüber der Agentur für Arbeit vorliegt. Bei einem Betrugsversuch verhängt der Staat die Rückzahlungspflicht gegenüber der Person, die die Förderung in Anspruch genommen hat.
Der Experte
Dr. Andreas Lutz ist Experte rund um den Bereich Gründungszuschuss. Er ist Autor der Buchreihe "jeder-ist-unternehmer.de" und Veranstalter von bundesweiten Seminaren und Gründercoachings. Weiterhin bietet er auf seiner Website Informationen zum Thema geförderte Gründungen an.
Quelle:
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Über den Autor

- Jennifer Schaub
- Ursprünglich komme ich aus Nordhessen, genau genommen aus Grebenstein. Während meines Studiums an der Hochschule Darmstadt machte ich den Bachelor und Master in Information Science and Engineering.

kommentiert von Evelyn Brandies am 2. November 2011
Wir haben festgestellt, das hauptsächlich Gründer mit dieser Aussage zu uns kommen, die einen Steuerberater als Existenzgründerberater eingesetzt haben. Scheinbar kursiert unter den Steuerberatern die Meinung, dass bei Erfolglosigkeit eine Rückzahlungpflicht des Gründungszuschusses besteht.
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