Regeln guter Unternehmensführung und Unternehmenskontrolle
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Vor rund zehn Jahren, ließ der damaligen Bundeskanzler Gerhard Schröder, Regeln zur Unternehmensführung und Unternehmeskontrolle aufstellen. Der sogenannte Corporate-Governance-Kodex gilt für jedes Unternehmen, überwiegend jedoch für börsenorientierte Aktiengesellschaften. Er sollte als ein Instrument zurUnternehmensleitung und Unternehmensüberwachung genutzt werden. Das Regelwerk bietet jedoch eine breite Angriffsfläche, bezüglich jeglichem Regelmissbrauch. Für Anregungen werden Begriffe wie “sollte“ und “kann“ werwendet. Empfehlungen sind durch das Wort “soll“ gekennzeichnet. Es besteht somit keinerlei rechtliche Bindungswirkung aus dem Corporate-Governance-Kodex. Eine einheitliche Begriffsdefinition gibt es nicht. Ein guter Verhaltenskodex ist beispielsweise durch tranzparente Unternehmenskommunikation, angemessenem Risikoumgang, Interessenwahrung verschiedener Gruppen (zum Beispiel Vorstand und Aufsichtsrat einer Aktiengesellschaft), funktionierende Unternehmensleitung, sowie auf langfristiger Wertschöpfung ausgerichteter Managemententscheidungen, gekennzeichnet. Allgemein kann gesagt werden, der Kodex legt gewisseSpielregeln fest, wie ein Unternehmen geführt und kontrolliert werden soll. Dies allerdings ohne jegliche Rechtsverbindlichkeit. Somit scheint einige Unternehmer und Manager der Verhaltenskodex überhaupt nicht zu interessieren, da es einen unüberschaubaren Spielraum beiErmessensentscheidungen gibt.
Der jetzige Istzustand
Der Milliardär und VW-Manager Ferdinand Piech ist gleichzeitig Aufsitzratzvorsitzender von VW und MAN. MAN soll von Volkswagen gerade übernommen werden. Als VW-Mann müsste er versuchen, den Münchener Konzern möglichst günstig zu übernehmen. Als Mitglied im Aufsichtsrat von MAN hat er hingegen die Aufgabe, den Verkaufspreis möglichst in die Höhe zu treiben. Ein größerer Interessenkonflikt ist kaum vorstellbar, jedoch weder verboten noch strafbar. Weiterhin machte Piech Schlagzeilen, weil er drei VW-Manager in den Aufsichtsrat von MAN geholt hat. Es stellt sich hier zwingend die Frage, wozu ein Corporate-Governance-Kodex überhaupt gut sein soll, wenn solch ein Geklüngel die Runde macht. Auch andere Manager verfahren ebenso. Einige Finanzchefs suchen sich ihre Wirtschaftsprüfer selbst aus, obwohl hier ebenfalls der Aufsichtsrat ein Wörtchen mitzureden hat. Hier wird der Corporate-Governance-Kodex in übelster Art und Weise unterlaufen.
Dieses Verhalten wäre einem Existenzgründer gleichzustellen, der sich seine eigenen Fördermittel bewilligt, oder einem Unternehmer, der sich seinen Bankkredit ohne Sicherheiten zu seinen eigenen Konditionen genehmigt. Das dies jedoch niemals geschehen wird, liegt auf der Hand.
Solange beispielsweise der Vorstandsvorsitzende der Deutschen Bank, Josef Ackermann, Millionengewinne seiner Bank verkündet und gleichzeitig 6.000 Arbeitsplätze streichen will, oder als Mitangeklagter im sogenannten Mannesmann- Prozess wegen Untreue (nur) zu einer Geldstrafe verurteilt wird, ist der Kodex das Papier nicht wert, auf dem er gedruckt ist. Wenn Herr Ackermann dann auch noch bei der Wahl seines Nachfolgers eigene Vorschläge macht, obwohl hierfür federführend der Aufsichtsrat zuständig ist, muss die jetzige Fassung des Corporate-Governance-Kodex erheblich in Frage gestellt werden.
Auch der Fall Dirk Jens Nonnenmacher, bis März 2011 Vorstandsvorsitzender der HSH-Nordbank, sorgte monatelang für Schlagzeilen. Durch Auslagerung riskanter Kredite im Immobilienbereich, konnte das Risiko auf der einen Seite zwar minimiert werden, auf der anderen Seite handelte man sich aber neue Risiken ein. Die HSH-Nordbank musste daraufhin mehrere hundert Millionen Euro abschreiben und geriet somit an den Rand der Insolvenz. Der Imageverlust war enorm. Nur durch Bürgschaften in Milliardenhöhe der Bundesländer Schleswig-Holstein und Hamburg, konnte das drohende Fiasko abgewendet werden. Trotz der imensen Millionen-Verluste der HSH-Nordbank unter Nonnenmachers Führung, wurden diesem noch Sonder-Bonuszahlungen während seiner aktiven Zeit als Vorstandsvorsitzender und eine satten Abfindung bei seinem Abgang gezahlt.
Der wünschenswerte Sollzustand
Obwohl der Corporate-Governance-Kodex Jahr für Jahr modifiziert wird, ist dieser noch lange nicht ausgereift und in sehr vielen Bereichen verbesserungsbedürftig. So ist es schon als kleiner Erfolg zu werten, das Manager großer Aktiengesellschaften ihre Gehälter offenlegen müssen. Dies ist jedoch lange noch nicht ausreichend und kann nur der Anfang, verbindlicher Regelungen und Vorschriften sein. Vor allen Dingen müssen weitreichende, rechtliche Konsequenzen, für mangelhafte Unternehmensführung und Unternehmenskontrolle geschaffen und verbindlich festgelegt werden. Manager und Unternehmer aller Branchen und jeglicher Unternehmensgröße, die in ihrer Firma durchFehlentscheidungen einen finanziellen Schaden verursachen, müssen dafür persönlich haften. Bei selbstständigen Einzelunternehmern ist dies beispielsweise schon lange der Fall. Banker, die in Beratungsgesprächen, Risiken verschweigen, oder durch Fehlentscheidungen Millionenverluste verursachen, sind zur Verantwortung zu ziehen. Auch Ferdinand Piech und Konsorten, dürfen in der jetzigen Form, nicht mehr schalten und walten, wie sie wollen. Doppelfunktionen, die zu Interessenskonflikten führen könnten, sind zu untersagen.
In der momentanen Ausführung, mit seinen vielen “soll“, “sollte“ und “kanns“ ist der Corporte-Governance-Kodex ein “zahnloser Tiger“, der von jedem halbwegs intelligenten Unternehmer oder Manager ausgehebelt und unterlaufen werden kann. Es ist diesbezüglich noch jede Menge Handlungsbedarf erforderlich, damit der Kodex seinem angedachten Zweck, nämlich einer soliden Unternehmensführungs- und Unternehmenskontrollfunktion, gerecht wird.
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