Referenzen im Internet: Was ist rechtlich erlaubt?
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Wenn ein freiberuflicher Journalist oder Grafiker seine eigene Homepage mit Referenzen seiner eigenen Arbeit schmücken möchte, stößt er schnell an rechtliche Grenzen. Die Texte oder Grafiken, die für einen Kunden erstellt wurden, können nicht immer problemlos auf die eigene Seite eingebunden werden. Die Nutzungsrechte der erstellten Arbeiten werden je nach Vertrag vollständig an den Kunden übergeben. Die Nennung des Unternehmens auf der eigenen Seite ist daher nicht immer erlaubt.
Vertragliches Stillschweigen
Um zu erfahren, ob eine Nennung der Referenz im Internet gestattet ist, muss zunächst der Vertrag mit dem jeweiligen Kunden studiert werden. Hat man dem Unternehmen vertraglich Stillschweigen zugesagt, ist sogar eine namentliche Nennung des Kunden nicht gestattet. In einem solchen Fall kann man wegen Vertragsbruchs angezeigt werden. Ohne eine solche Klausel, die das Stillschweigen verlangt, sind Grafiker oder Journalisten nicht an eine Schweigepflicht gebunden. Anders als Rechtsanwälte oder Ärzte sind sie also berechtigt, die Namen ihrer Kunden im Internet zu nennen.
Werbung mit den eigenen Kunden
Bei der Erwähnung der Aufträge ist jedoch darauf zu achten, dass der Umfang der eigenen Arbeit korrekt dargestellt wird. War man gemeinsam mit anderen Unternehmen oder Freiberuflern an der Realisierung eines Projektes beteiligt, darf nicht unterschlagen werden, wie groß der Anteil der anderen an der Arbeit war. Andernfalls können diese Konkurrenten einen unlauteren Wettbewerb anzeigen. Sofern der Umfang der geleisteten Arbeit richtig dargestellt wird, kann jederzeit ein Link auf die mitgestaltete Seite des Unternehmens gesetzt werden. Schließlich werden bei einem Link keine Inhalte auf der eigenen Seite wiederholt.
Präsentation der geleisteten Arbeit
Ein einfacher Textlink mag für den Journalisten noch eine gute Möglichkeit der Referenzangabe sein. Ein Grafiker oder Webdesigner wird hiermit kaum zufrieden sein. Die Arbeit, die geleistet wurde, zeigt sich oft in kleinen Details, wie etwa dem Logo des Kunden. Hierbei kann man aber schnell gegen das Wettbewerbsrecht verstoßen. Viele Kunden lassen sich vertraglich das ausschließliche Nutzungsrecht des eigenen Logos zusichern. Mit einer solchen Klausel darf auch der Urheber des Logos dieses nicht mehr als Referenz auf der eigenen Internetseite einbinden. Ohne eine solche Vereinbarung gilt jedoch das übliche Urheberrecht, welches dem Ersteller des Logos ein Nutzungsrecht als Referenz zubilligt. Im Falle einer gestalteten Webseite ist dann auch ein erstellter Screenshot dieser Seite als Referenz nach dem Urheberrecht durchaus erlaubt.
Generelles Vorgehen
Zuerst sollte also der Vertrag mit dem Kunden auf Klauseln überprüft werden. Hier kann in Einzelfällen eine Genehmigung zur Nennung entzogen worden sein. Falls dem nicht so ist, sollte geprüft werden, ob der Kunde seine Marke hat schützen lassen. Im Falle eines solchen Schutzes ist die Abbildung des Logos ebenfalls nicht ohne Genehmigung erlaubt. Um auf Nummer sicher zu gehen, kann der Kunde auch gezielt gebeten werden, als Referenz aufzutreten. Vielfach wird dies als zusätzliche Werbung sogar gerne gesehen. Eine Geheimhaltung der Geschäftsbeziehungen kann nachträglich nicht mehr eingefordert werden, wenn dies nicht schon Bestandteil des ursprünglichen Vertrages war.
Gründer und Unternehmer sollten sich vorab von einem Fachanwalt beraten lassen. Je nach Branche und Unternehmensschwerpunkten sind bei der Nennung der Referenzen verschiedene Sachverhalte erlaubt oder müssen vorab mit den Kunden abgeklärt werden.
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