Rechtsverbindliche Auskünfte vom Finanzamt jetzt auch gebührenfrei

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Schon seit Ende 2006 berechnen die Finanzämter eine Gebühr, wenn sie eine rechtsverbindliche Auskunft an Steuerpflichtige herausgeben müssen. Im September 2011 gab es durch das „Gesetz zur Steuervereinfachung 2011“ endlich eine wichtige Änderung bei dieser von vielen als Schröpfung empfundenen Gebühr: die Bagatellgrenze.

Wie die Gebühr bisher berechnet wurde

Es gibt zwei mögliche Arten, wie die Gebühr für verbindliche Auskünfte berechnet werden kann:

Gegenstandswert

Die Höhe der Gebühr richtet sich nach dem Gegenstandswert, analog zur Berechnung von Anwaltskosten über die Höhe des Streitwerts. Es wurde bisher ein Mindestgegenstandswert in Höhe von 5.000 Euro angesetzt, was einer Mindestgebühr von 121 Euro entsprach. Pro 1.000 Euro weiteren Gegenstandswert stieg die Gebühr um weitere 15 Euro an. Sobald ein Gegenstandswert von 10.000 Euro überschritten wird, werden nur noch 13 Euro pro 1.000 Euro Gegenstandswert berechnet.
 
Berechnungsbeispiele:
Gegenstandswert: 9.000 Euro -> Gebühr: 121 Euro + 15 Euro x 4 = 183 Euro
Gegenstandswert: 16.000 Euro -> Gebühr: 121 Euro + 15 Euro x 5 + 13 Euro x 6 = 274 Euro

Zeitgebühr

Sofern ein Gegenstandswert nicht ermittelt werden kann, wird eine Zeitgebühr berechnet. Sie beträgt 50 Euro pro angefangene halbe Stunde. Die Mindestgebühr beträgt 100 Euro.

Die Änderungen durch die Bagatellgrenze

Lange Zeit wurde bemängelt, dass die Mindestgebühren dazu führten, dass selbst kleinste Anfragen unverhältnismäßig teuer wurden. Deshalb wurde hier nun als Änderung die so genannte Bagatellgrenze eingeführt. Sie sieht zwei Fälle vor, in denen keine Gebühr mehr berechnet wird:
  • Gegenstandswert
  • Zeitgebühr
Damit werden rechtsverbindliche Auskünfte mit eher geringen Auswirkungen auf die Steuerlast aus finanzieller Sicht durchaus wieder interessant.

Das Thema der Rechtsverbindlichkeit

Bevor Sie sich mit einer verbindlichen Anfrage an das Finanzamt wenden, sollten Sie sich überlegen, wie wichtig Ihnen ist, dass die Antwort rechtsverbindlich ist. Wenn Sie einfach mal eben im Finanzamt anrufen und eine Frage stellen, ist die Antwort nicht rechtsverbindlich. Das bedeutet, dass im Fall der Fälle durch das Finanzamt jederzeit andere Regelungen angewendet werden dürfen.
 
Wenn Sie jedoch über den offiziellen Weg eine Auskunft erhalten haben, genießt diese Rechtsverbindlichkeit. Dies bedeutet, dass das Finanzamt später an die getroffene Aussage gebunden ist, selbst wenn sie falsch ist oder gegen die geltenden Steuervorschriften verstößt. Wenn das Finanzamt allerdings eine falsche Aussage trifft, die zu Ihren Lasten geht, sind Sie daran nicht gebunden – Sie haben weiterhin einen Anspruch auf die korrekte Anwendung des geltenden Steuerrechts.

Wie Sie eine rechtsverbindliche Auskunft beantragen

Eine rechtsverbindliche Auskunft können Sie bei dem für Sie zuständigen Finanzamt beantragen. Dieser Antrag muss schriftlich erfolgen. Er sollte zum einen über die geplante Änderung informieren, zum anderen aber auch erläutern, warum der Sachverhalt für Sie steuerlich von besonderem Interesse ist. Außerdem müssen Sie aufzeigen, welche Rechtsansicht Sie selbst vertreten und die Frage, die das Finanzamt für Sie klären soll, konkret stellen. Wenn eine Gebühr anfällt, müssen Sie diese schon vor der Beantwortung Ihrer Frage im Voraus bezahlen.

Tipp: Steuerberaterkosten sparen

Durch diese Änderung der Gebühren müssen Sie nicht mehr zwingend jede steuerliche Frage durch den teuren Steuerberater klären lassen. Solange der Gegenstandswert unter 10.000 Euro oder die Bearbeitungszeit unter zwei Stunden liegt, können Sie steuerliche Fragen auch per rechtsverbindlicher Auskunft über das Finanzamt klären. So können Sie Steuerberaterkosten einsparen. Allerdings sollten Sie dabei auch bedenken, dass die Klärung über den Steuerberater im Regelfall schneller gehen wird. Wenn Sie also bei einer Fragestellung unter Zeitdruck stehen, ist der Weg über die Finanzämter sicherlich nicht der Richtige!

Quelle:
Finanztip

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