Rechtssichere Schnuppertage beim neuen Arbeitgeber

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Wenn es darum geht, neue Mitarbeiter einzustellen, werden viele Unternehmer unsicher. Denn die Bewerbungsmappe alleine sowie ein einzelnes Vorstellungsgespräch reichen oft nicht aus, um sich zu entscheiden. Die Unternehmer kennen den Arbeitsuchenden noch nicht und wissen ebenso wenig, ob die Chemie zwischen beiden Parteien stimmt. Um dennoch eine Chance zu erhalten, den Arbeitnehmer im Betrieb kennen zu lernen, lohnt sich ein „Einführungsverhältnis".

Nicht zu verwechseln ist ein solches „Einführungsverhältnis" oder auch Schnuppertage mit dem Probearbeiten. Denn hier geht es lediglich um das gegenseitige Kennen lernen von Arbeitnehmer und -geber. Der Arbeitnehmer sollte in dieser Zeit keine betrieblich notwendigen Arbeiten verrichten, schon gar nicht selbstständig. Denn dann entstünde wiederum eine Sozialversicherungspflicht. Besser ist es, den potenziellen neuen Mitarbeiter durch den Betrieb zu führen, ihm die Abläufe zu zeigen und seinen vielleicht neuen Kollegen vorzustellen.

Besondere Vorteile der Schnuppertage

Insbesondere die anderen Mitarbeiter werden dem „Neuen" gegenüber aufgeschlossener sein, wenn sie an der Entscheidungsfindung des Chefs beteiligt sind. So werden die Mitarbeiter, die künftig einen neuen Kollegen bekommen sollen, auch mit der Betreuung während der Schnuppertage beauftragt. In den meisten Fällen wird der Arbeitgeber nach Ablauf der Schnuppertage ein Feedback von den anderen Mitarbeitern einholen. So lässt sich schnell erkennen, ob die Chemie stimmt und alle bereit sind, mit dem potenziellen neuen Mitarbeiter zusammen zu arbeiten.

Das Versicherungsrecht nicht vergessen

Besonders wichtig sind bei den Schnuppertagen die versicherungsrechtlichen Belange. Vor Eingehen des „Einführungsverhältnisses" sollte Rücksprache mit der Berufsgenossenschaft oder der Bundesagentur für Arbeit genommen werden, ob der Bewerber im Unternehmen versichert ist.

Ebenfalls sollten sich Unternehmer nachweisen lassen, dass eine private Haftpflichtversicherung vorhanden ist. Denn kommt es während der Schnuppertage zu einem Schaden im Betrieb, verursacht durch den Bewerber, zahlt dessen private Haftpflichtversicherung. Dies ist darin begründet, dass es sich nicht um ein Arbeitsverhältnis wie beim Probearbeiten handelt.

Quelle:
Pro Firma 05/2009, S. 46/47

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