Neuregelungen zur Arbeitslosenversicherung für Selbstständige

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Nun ist es endlich soweit: Das Kabinett hat beschlossen, dass die freiwillige Arbeitslosenversicherung für Selbstständige auch über das Jahr 2010 hinaus bestehen bleibt. Allerdings müssen Selbstständige ab dem 01.01.2011 auch einige Änderungen bei dieser Versicherung in Kauf nehmen, die sich insbesondere auf der Kostenseite sehr stark auswirken dürften.

Wer sich versichern kann

Weiterhin gilt, dass sich alle Selbstständigen versichern können, die ihre selbstständige Tätigkeit mehr als 15 Stunden pro Woche ausüben. Allerdings darf diese Grenze zeitweise auch unterschritten werden und das ist neu. Ebenfalls können sich nur die Personen versichern, die während der letzten beiden Jahre vor der Gründung für wenigstens zwölf Monate pflichtversichert waren. Das heißt, sie mussten in einem Beschäftigungsverhältnis gestanden oder Entgeltersatzleistungen bezogen haben.

Neuerungen ab dem 01.01.2011

Hinzu kommen zahlreiche Neuerungen, die ab dem kommenden Jahr gelten. Statt einem Monat als Frist für die Beantragung haben Gründer künftig drei Monate Zeit, die freiwillige Weiterversicherung zu beantragen. Das als „Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag" bezeichnete Vertragsverhältnis kann auch ausgesetzt werden. Es ruht immer dann, wenn eine Versicherungsfreiheit eintritt oder ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis aufgenommen wird. Die Versicherung selbst kann ab 2011 frühestens nach fünfjähriger Laufzeit mit dreimonatiger Kündigungsfrist gekündigt werden. Ausnahmen gelten für Gründer, die vor 2011 versichert wurden, sie können ihre Versicherung bis zum 31.03.2011 rückwirkend zum 31.12.2010 kündigen.

Die Beitragszahlungen im Überblick

Entscheidende Veränderungen ergeben sich bei den Beiträgen für die freiwillige Arbeitslosenversicherung. Sie werden deutlich angehoben:

  • ab dem 01.01.2011 betragen die Beiträge 30,38 Euro monatlich in den neuen Bundesländern und 35,78 Euro in den alten Bundesländern
  • ab dem 01.01.2012 werden die Beiträge auf 60,76 bzw. 71,56 Euro in den neuen bzw. alten Bundesländern angehoben
  • im ersten Gründungsjahr zahlen die Gründer nur den halben Beitrag

Weiterhin kann die erneute Absicherung nicht mehr erfolgen, wenn bereits zwei Mal aus der freiwilligen Versicherung Leistungen bezogen wurden. Für die Berechnung sind auch künftig die Anzahl der Kinder, der Familienstand, sowie die berufliche Qualifikation von Bedeutung. Es gibt entsprechend Leistungen zwischen 607,20 Euro und 1.266 Euro im Monat bei Arbeitslosigkeit.


Quelle:
in Anlehnung an: http://www.geldtipps.de

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