Nebenberufliche Selbständigkeit und Elterngeld

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Im vierten Teil unserer Serie wollen wir näher auf den Umstand der nebenberuflichen Selbständigkeit und das Elterngeld eingehen. Welche Auswirkung hat die nebenberufliche Unternehmertätigkeit auf den Bezug von Elterngeld.

Fall 1: hauptberuflich Angestellt und nebenberuflich Selbständig

Die Höhe des Elterngeldes berechnet sich nach dem Netto - Erwerbseinkommen in den letzten 12 Monaten vor der Geburt des Kindes. Das Erwerbseinkommen setzt sich in diesem Fall aus den positiven Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit und selbständiger Arbeit, bspw. aus Gewerbebetrieb zusammen.

Für die Konstellation hauptberuflich Angestellt und nebenberuflich Selbständig bedeutet das, zum Erwerbseinkommen zählt sowohl der Verdienst aus der Angestelltentätigkeit, als auch der Gewinn aus dem Nebengewerbe.

a) Nebentätigkeit wird fortgeführt

Die nebenberufliche Selbständigkeit darf für einen gleichzeitigen Elterngeldbezug max. einen Umfang von 30 Stunden pro Woche ausmachen. Während der Zeit des Elterngeldbezugs wird der Gewinn aus der Nebentätigkeit auf das Elterngeld angerechnet. Dafür wird die Differenz aus dem Netto - Erwerbseinkommen vor und nach der Geburt des Kindes ermittelt. Die Höhe des Elterngeldes beträgt 67% der ermittelten Differenz.

b) Nebentätigkeit wird aufgegeben bzw. stillgelegt

In diesem Fall erwirtschaften Sie keine Einkünfte aus der nebenberuflichen Selbständigkeit. Der entgangene Gewinn wird Ihnen über die Berechnung zum Netto - Erwerbseinkommen zu 67% als Elterngeld ersetzt.

Fall 2: Bezug von ALG und nebenberuflich Selbständig

Das ist eine Kombination, die Frauen tunlichst vermeiden sollten. Elterngeld und Leistungen, die nach ihrer Zweckbestimmung wegfallendes Erwerbseinkommen ersetzen sollen, heben sich gegenseitig auf. In diesem Fall wird nur der Mindestelterngeldbetrag von 300,- Euro gezahlt und der Anspruch auf ALG wird unnötiger Weise verbraucht. Der Gewinn aus der Nebentätigkeit mindert dann auch noch die Höhe des Arbeitslosengeldes.

Fall 3: Hausfrau und nebenberuflich Selbständig

Frauen, die in den 12 Monaten vor der Geburt des Kindes nicht erwerbstätig waren, erhalten nur den Mindestbetrag von 300,- Euro als Elterngeld. Bestand hingegen eine nebenberufliche Selbständigkeit, ist der Anspruch auf 67% des entgangenen Gewinns gegeben. Lag das Netto - Erwerbseinkommen unter 1.000 Euro wird der Prozentsatz sogar noch angehoben. Ein Berechnungsbeispiel zu dieser Tatsache finden Sie im Teil 5 unserer Serie.

Fall 4: Nebengewerbe wird erst im Zeitraum der Elternzeit angemeldet

Zum Ende des Elterngeldbezugs mit einer Nebentätigkeit zu beginnen, ist ein häufig anzutreffender Sachverhalt. Auch hier gilt, der Gewinn wird über das Netto - Erwerbseinkommen vor und nach der Geburt des Kindes, auf das Elterngeld angerechnet. Die Höhe des Elterngeldes beträgt 67% der ermittelten Differenz.

Nebentätigkeit und Krankenversicherung

In der Zeit des Elterngeldbezugs ist die Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung beitragsfrei. Das trifft nicht auf zusätzliche beitragspflichtige Einnahmen zu. Für die Krankenkasse gilt für eine Nebentätigkeit die Grenze von 18 Stunden pro Woche. Bauen Sie Ihre Nebentätigkeit auf die beim Elterngeldbezug möglichen 30 Stunden pro Woche aus, sind Sie für die Krankenkasse hauptberuflich selbständig. In diesem Fall müssen Sie Beiträge zur Krankenversicherung zahlen.

Quelle:
Eigene Erfahrungen

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Kommentare

  • Hallo Herr Montag, im Teil 5 der Serie, Fall 1, schildern Sie die Konstellation "hauptberuflich Angestellt und nebenberuflich Selbständig". Wie Sie schreiben, berechnet sich die Höhe des Elterngeldes nach dem Nettoerwerbseinkommen der letzten 12 Monate vor der Geburt des Kindes. Meine Lebensgefährtin betreibt nebenher ein Kleingewerbe und sieht das genauso, allerdings konnte sich die Elterngeldstelle dem nicht anschließen. Die Berechnung in dieser Form wurde abgelehnt. Der Elterngeld-Bescheid erging schließlich auf Basis des vor der Geburt liegenden  Kalenderjahres. Haben Sie eine Idee, mit welcher Argumentation oder Referenzfällen wir hier einen Einspruch führen können? Besten Dank für Ihre Unterstützung, Markus Eder


  • Liebes Team,

    heute war ich bei der Elterngeldstelle um mich über den Bezug zu informieren. Ich falle in die selbe Kategorie wie "Gast" am 12.Juli 2010 beschrieben hat: hauptberuflich Angestellte und Selbständige im Nebenerwerb. Mich würde die Antwort auf die von "Gast" gestellte Frage interessieren.

    Der Sachbearbeiter der Elterngeldstelle erklärte mir zuerst, für den Bezug werden die 12 Monate vor Geburt des Kindes berechnet. Als er erfuhr, dass ich zusätzlich selbständig im Nebenerwerb bin, war für die Berechnung auf einmal das Kalenderjahr 2010 ausschlaggebend, und zwar angeblich für Angestelltenverhältnis und Selbständigkeit. Da ich jedoch Im Angestelltenverhältnis ab Jan. diesen Jahres eine Gehaltserhöhung bekam und eine Steuerklassenumstellung auf Kl. III aufgrund Heirat veranlasste, würde ich mit der Berechnung vom Kalenderjahr 2010 wesentlich weniger Elterngeld erhalten.   

    Gibt es nun eine Möglichkeit, das ich zumindest für das Angestelltenverhältnis ein Elterngeldberechnung für die 12 Monate vor Geburt erwirken kann?

    Vielen Dank schonmal vorab für Eure Mühe!           


  • Hallo zusammen,

    meine Frau ist ebenfalls hauptberuflich angestellt und neberuflich selbstständig. Relevant ist für die Berechnung des Elterngeldes §2 BEEG, insbesondere Absätze 7, 8 und 9 (z.B. hier). Problem ist nur: Auf welche Absätze sich die genannten Sätze in den o.g. Absätzen beziehen, erschließt sich mir nicht ganz. Ist im gesamten aber auch sehr unverständlich geschrieben.

    Brauchen nun also nur noch einen Juristen, der uns das Ganze übersetzt oder versteht Ihr es?!?

    Gruß


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